23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil10.12.2014

Eiswein­her­stellung: Sinnenprüfung ist maßgebendes Kriterium für Zuteilung der PrädikatsstufeLand­wirtschafts­kammer darf Erteilung der Prüfnummer für Eiswein nicht ohne Durchführung einer Sinnenprüfung ablehnen

Ein Winzer, der nachvollziehbar darlegt, dass ein von ihm zur Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein angestellter Wein für eine Eiswein­her­stellung in Betracht kommt, hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sinnenprüfung. Dies entschied das Verwal­tungs­ge­richts Trier.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Landwirt­schafts­kammer Rheinland-Pfalz hatte den Antrag eines Moselwinzers auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für einen 2011er Riesling Eiswein ohne Durchführung einer Sinnenprüfung mit der Begründung abgelehnt, das die Labor­ana­ly­sewerte auf einen weit fortge­schrittenen Befall des Leseguts mit dem Botrytis-Pilz hindeuteten, weshalb es zur Eiswein­her­stellung nicht geeignet sei. Die im Februar 2012 geernteten Trauben wiesen die üblichen Fäulnispa­rameter auf, sodass die für die Zuerkennung des Prädikats Eiswein erforderliche Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben durch Gefrieren bereits deshalb ausgeschlossen erscheine.

Kläger beteuert Erfüllung gesetzlicher Anforderungen für Eiswein

Der Kläger vertrat im gerichtlichen Verfahren demgegenüber die Auffassung, der Eiswein entspreche den gesetzlichen Anforderungen; die Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Trauben beruhe auf ihrem Gefrieren und sei nicht auf den Befall mit dem Botrytis-Pilz zurückzuführen. Die Lese habe bei einer Temperatur zwischen -9° und -10,5° Celsius stattgefunden. Der Wein habe bei einer Messung im Januar 2012 nur 89° Oechsle aufgewiesen, die erst durch die Frosteinwirkung auf 140° - 150° Oechsle aufkonzentriert worden seien. Angesichts dessen, dass die Ernte mehr als 100 Tage nach Beginn der normalen Traubenlese erfolgt sei, sei eine Bildung des Botrytispilzes normal. Durch zweimalige - die Reife verzögernde - Spritzung der Eisweinparzelle und durch Vornahme einer ebenfalls die Reife hemmenden starken Entblätterung seien die Trauben jedoch möglichst lange gesund erhalten worden; außerdem seien im Oktober 2011 edelfaule Trauben entfernt worden.

Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfung des angestellten Erzeugnisses für Eiswein­her­stellung plausibel dargelegt

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat der Kläger damit nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm zur Prüfung angestellte Erzeugnis für eine Eiswein­her­stellung in Betracht komme. Auch edelfaule Trauben seien zur Eiswein­her­stellung nicht generell ungeeignet. Entscheidend sei lediglich, ob die eisweintypische Konzentrierung der Inhaltsstoffe wesentlich auf ihrem Gefrieren beruhe. Der Kläger habe mit den von ihm zur Gesunderhaltung der Trauben durchgeführten Maßnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass kein Botrysisbefall in dem ansonsten vorhandenen Umfange aufgetreten sei, sodass eine Konzentration der Inhaltsstoffe durch Gefrieren nicht ausgeschlossen erscheine. Bestünden mithin Zweifel, ob die festgestellten Analysewerte ihre Ursache in einer zu hohen Fäulnis des Lesegutes oder aber im Gefrieren hätten, so sei die Sinnenprüfung das maßgebende Kriterium für eine Zuteilung der Prädikatsstufe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20462

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI