18.10.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 18315

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.05.2014

Prädikat "Eiswein" setzt gefrorene Weintrauben bei Lese und Kelterung vorausFür Eiswein typische Konzentrierung bei Trauben erfordert Mindest­tem­peratur von -7° C über einen Zeitraum von 10 bis 12 Stunden

Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setzt voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren sind. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit, dass die Land­wirtschafts­kammer Rheinland-Pfalz zu Recht die Zuerkennung des Prädikats Eiswein für zwei Weine des Jahrgangs 2011 abgelehnt hatte.

Die klagende Weinkellerei des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte für zwei Weine des Jahrgangs 2011 die Zuerkennung des Prädikats Eiswein. Die zuständige Landwirt­schafts­kammer ließ die eingereichten Proben schon nicht zur sensorischen Prüfung zu. Sie berief sich dabei auf ein Gutachten des Landes­un­ter­su­chung­samtes, wonach angesichts der Temperaturen zur Zeit der Lese und der Analy­se­er­gebnisse Zweifel daran bestünden, dass die Weintrauben, wie erforderlich, bei ihrer Lese und Kelterung gefroren gewesen seien.

OVG weist Berufung nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achten zurück

Die hiergegen erhobene Klage der Weinkellerei wies das Verwal­tungs­gericht ab. Im Berufungs­ver­fahren hörte das Oberver­wal­tungs­gericht in einer ersten mündlichen Verhandlung zunächst Zeugen zum Zustand der verwendeten Trauben und holte danach ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zur Aussagekraft der vorliegenden Analy­se­er­gebnisse ein. Nach Erörterung des Gutachtens in einer zweiten mündlichen Verhandlung wies das Oberver­wal­tungs­gericht die Berufung der Klägerin zurück.

Durch das Gefrieren bewirkter Konzen­tra­ti­o­ns­prozess macht Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertigt Eigen­stän­digkeit des Prädikats

Die Weine der Klägerin könnten nicht als Eiswein anerkannt werden. Die Zuerkennung des Prädikats Eiswein setze voraus, dass die Weintrauben bei Lese und Kelterung gefroren seien. Ausreichend gefroren seien sie nur dann, wenn durch den Frost eine Konzentrierung der Inhaltsstoffe der verwendeten Weintrauben eingetreten sei. Gerade der durch das Gefrieren bewirkte Konzen­tra­ti­o­ns­prozess mache die Besonderheit des Eisweins aus und rechtfertige die Eigen­stän­digkeit dieses Prädikats neben anderen Prädikaten wie Beeren- oder Trocken­bee­re­n­auslese, bei denen die Konzentrierung auf Edelfäule beruhe, verursacht durch den Pilz Botrytis cinerea. Die für Eiswein typische Konzentrierung erfordere bei gesunden Weintrauben eine Mindest­tem­peratur von -7° C über einen längeren Zeitraum von annähernd 10 bis 12 Stunden. Dies habe der gerichtlich beauftragte Sachverständige vom Lehr- und Forschungs­zentrum für Weinbau in Klosterneuburg (Österreich) überzeugend dargelegt. Er stehe damit in Einklang mit der Auffassung der Bundesregierung und der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV). Die Verwendung edelfauler Weintrauben zur Herstellung von Eiswein sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Die dadurch bereits eingetretene Konzentrierung der Traube­n­in­haltsstoffe setze jedoch den Gefrierpunkt noch einmal herab. Bei einem Anteil edelfauler Trauben von etwa 15 % schätze der Sachverständige die erforderliche Gefrier­tem­peratur auf -9 bis -10° C.

Trauben waren nicht in dem für die Eiswein­her­stellung notwendigen Ausmaß gefroren

Die von der Klägerin für die beiden Weine verwendeten Weintrauben seien nicht in dem erforderlichen Ausmaß gefroren gewesen. Bei der Lese am 17. und 18. Januar 2012 sei zwar eine Temperatur von -7° C und kurzfristig sogar von -8° bis -9° C erreicht worden, jedoch nicht für eine ausreichende Dauer. Außerdem sei durch die Analy­se­er­gebnisse ein erheblicher Botrytisbefall belegt. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, sprächen die festgestellten Werte für ein solches Ausmaß an Edelfäule, dass sich an dieser Beurteilung auch bei geringfügigen Messun­ge­nau­ig­keiten nichts ändere. Die objektiv vorliegenden Befunde über den Tempe­ra­tur­verlauf würden auch durch die Zeugenaussagen der beteiligten Winzer nicht in Frage gestellt. Soweit diese von einem "Klacken" der Weintrauben beim Umfüllen in andere Behälter und von einem Eiskern in den Beeren berichtet hätten, belege dies nach den Ausführungen des Sachver­ständigen nicht, dass die Trauben in dem für die Eiswein­her­stellung notwendigen Ausmaß gefroren gewesen seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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