18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.06.2015

Lehrer kann wegen sexueller Belästigung an Schülerin aus Dienst entfernt werdenLehrer hat im Kernbereich seiner beruflichen Pflichten versagt und ist untragbar

Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an einer minderjährigen Schülerin vornimmt, kann aus dem Dienst entfernt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat einen Lehrer, der an einem Gymnasium im Raum Koblenz unterrichtet hat, aus dem Dienst entfernt.

Lehrer ist wegen sexuellem Missbrauch verurteilt worden

Der Lehrer hatte sexuelle Handlungen an einer seinerzeit minderjährigen Schülerin vorgenommen und war deshalb wegen sexuellen Missbrauchs Schutz­be­fohlener strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, nachdem er den Missbrauch seinerzeit eingeräumt hatte. Im diszi­pli­nar­recht­lichen Verfahren widerrief er sein Geständnis und stellte die Glaubwürdigkeit der betreffenden Schülerin in Frage. Diese wurde daraufhin im gerichtlichen Verfahren von den Richtern der 3. Kammer als Zeugin gehört und aufgrund ihrer detail- und wider­spruchs­freien Schilderung der Geschehnisse für glaubwürdig befunden. Auch habe der beklagte Lehrer keine überzeugende Motivationslage für den Widerruf seines Geständnisses darzulegen vermocht.

Lehrer hat im Kernbereich seiner beruflichen Pflichten versagt

Mit seinem Verhalten - so die Richter in der weiteren Urteils­be­gründung - habe der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern beträfen stets den Kernbereich ihrer beruflichen Pflichten und machten den Beamten regelmäßig untragbar. Er beeinträchtige damit nicht nur das Ansehen des Berufs­be­am­tentums, sondern zeige damit in der Regel auch seine Nichteignung für den Lehrerberuf und sei aus dem Dienst zu entfernen.

Lehrer muss sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt verhalten

Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssten sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern innerhalb und außerhalb des schulischen Umfelds unterblieben. Ein Lehrer sei dazu verpflichtet, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt zu verhalten und habe insbesondere körperliche Distanz zu wahren, selbst wenn Schüler/innen mit der Aufgabe der Distanz vordergründig einverstanden seien, um einem Missbrauch des Autori­täts­ge­fälles vorzubeugen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier (pm)

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