15.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil06.02.2014

Gericht­voll­zieher ist wegen zu Unrecht abgerechneter Gebühren und Auslagen aus dem Dienst zu entfernenBeamter begeht Untreue in 144 Fällen und Betrug in 113 Fällen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Gerichts­voll­zieher, der in einer Vielzahl von Fällen zu Unrecht Gebühren und Auslagen (Wegegelder, Dokumenten­pauschalen und teilweise doppelte Gebühren) zum Nachteil von Gläubigern abgerechnet hat, aus dem Dienst zu entfernen ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Gerichtsvollzieher mehrfach zu Unrecht Gebühren und Auslagen zum Nachteil von Gläubigern abgerechnet und hierdurch in 144 Fällen eine Untreue und in 113 Fällen einen Betrug begangen. Überdies habe er in zwei Fällen von Schuldnern empfangene Leistungen nicht unverzüglich an die Gläubiger abgeliefert. Das Geld habe er unter Umgehung von Dokumen­ta­ti­o­ns­pflichten über einen Zeitraum von einem Jahr bzw. acht Monaten nicht weitergeleitet.

Beamter hat über mehrere Jahre systematisch, hartnäckig und bedenkenlos aus eigennützigen Motiven Straftaten begangen

Das Verwal­tungs­gericht Trier entschied, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden müsse. Zwar bewegten sich die durch die zu Unrecht erfolgten Abrechnungen erlangten Einzelbeträge nur im dreistelligen Bereich, der Beamte habe insofern jedoch über mehrere Jahre systematisch, hartnäckig und bedenkenlos aus eigennützigen Motiven Straftaten begangen. Dabei habe er die ihm gegenüber den Gläubigern obliegende Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht kontinuierlich missachtet.

Vereinnahmte Beträge wurden nicht unverzüglich an Gläubiger weitergeleitet

Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit und seines Dienstherrn habe er umso mehr bewirkt, als er in zwei Forde­rungs­sachen vereinnahmte Beträge nicht unverzüglich an die Gläubiger weitergeleitet habe. Hierfür habe er eine erhebliche Hemmschwelle überschreiten müssen.

Für Fortdauer des Beamten­ver­hält­nisses notwendiges Vertrauen in Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten zerstört

Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an in seinem Gewahrsam stehenden Vermögenswerten vergreife, zerstöre in aller Regel das für die Fortdauer des Beamten­ver­hält­nisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Das gelte erst recht für einen Gerichts­voll­zieher. Dieser sei ein hoheitlich handelndes Organ der Zwangs­voll­streckung. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigen­ver­ant­wortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle möglich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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