21.11.2024
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Dokument-Nr. 30606

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss19.07.2021

Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Biersdorf am See rechtlich nicht zu beanstandenBildung der Abrech­nungs­einheit rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat 13 Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Bereich der Ortsgemeinde Biersdorf am See abgelehnt.

Die Ortsgemeinde hatte für den Abrech­nungs­zeitraum 2018 und 2019 an die Grund­s­tücks­ei­gentümer entsprechende Beitrags­be­scheide versandt. In der einschlägigen Satzung der Ortsgemeinde ist dabei die Bildung einer sogenannten Abrechnungseinheit, bestehend aus sämtlichen Anbaustraßen des Gemeindegebiets, vorgesehen. An der Bildung dieser Abrech­nungs­einheit stoßen sich die Antragsteller.

Abrech­nungs­einheit nur für Grundstücke mit Gebrauchs­vorteil

Nach Ansicht des VG ist die Bildung der Abrech­nungs­einheit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei; insbesondere sei ein Verstoß gegen die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in diesem Zusammenhang geforderten verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen nicht feststellbar. Die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen einer sogenannten Abrech­nungs­einheit komme nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der als einheitlich eingestuften öffentlichen Verkehr­s­ein­richtung einen jedenfalls potentiellen Gebrauchs­vorteil hätten. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer in einem solchen Gebiet müssten einen konkret zurechenbaren Vorteil am Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe des Gebiets, der Topographie sowie der Lage von trennenden Einflüssen, bspw. zwischen Baugebieten liegende Außen­be­reichs­flächen größeren Ausmaßes.

Seeuferstraße" als Verbin­dungs­straße rechtfertigt einheitliche Abrechnung

Innerhalb der von der Ortsgemeinde beschlossenen Abrech­nungs­einheit bestehe zwar eine topographische Zäsur mit trennender Wirkung durch die ca. 370 m Luftlinie betragende unbebaubare Freifläche zwischen der letzten Bebauung im Bereich der Ortslage und der ersten Bebauung nord-westlich entlang der Seeuferstraße im Ferienhaus- und Hotelgebiet. Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen der Ortslage und dem Feriengebiet bestehe dennoch. Dies liege in der "typischen tatsächlichen Straßennutzung" der "Seeuferstraße" begründet. Das Feriengebiet sei mit der Ortslage der Antragsgegnerin einzig durch diese Straße verbunden; die nord-westlich verlaufende "Ferienstraße" sei nur in einem kleinen Bereich für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Daher könne die "typische tatsächliche Straßennutzung" in beide Richtungen offensichtlich ausschließlich über die "Seeuferstraße" erfolgen, sodass diese eine Straße mit verbindender Wirkung darstelle. Darüber hinaus bestehe eine verbindende Wirkung durch den in beide Richtungen erfolgenden Fußgän­ger­verkehr über den Wander- und Spazierweg, der parallel zur Seeuferstraße verlaufe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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