03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss24.02.2012

Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für den Straßenbau nicht verfas­sungs­widrigUmlegen der Kosten für Straßenbau auf alle Grund­s­tücks­ei­gentümer der Ortsgemeinde zulässig

Die wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Ausbaubeiträge) sind verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit – gerade auch im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz – seine langjährige Rechtsprechung.

Nach der Ausbau­bei­trags­satzung der Ortsgemeinde Kirf (Verbands­ge­meinde Saarburg) werden sämtliche Anliegerstraßen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und die Eigentümer der bebauten und bebaubaren Grundstücke zu so genannten wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenbau herangezogen. Dies bedeutet, dass auf alle Grund­s­tücks­ei­gentümer Beiträge entfallen, wenn eine Straße in der bebauten Ortslage ausgebaut wird. Der Antragsteller wurde von der Ortsgemeinde zur Zahlung eines solchen wiederkehrenden Ausbaubeitrages veranlagt. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitrags­be­scheid anzuordnen, hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgelehnt.

Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung. An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bestünden keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere liege der die Beitrags­er­hebung rechtfertigende Sondervorteil vor. Denn von jedem Anlie­ger­grundstück aus bestehe die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer Straße, welche Teil der aus allen Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet gebildeten öffentlichen Einrichtung sei. Insofern könne nicht dem Verwal­tungs­gericht Koblenz gefolgt werden, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für verfas­sungs­widrig hält.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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