22.11.2024
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Dokument-Nr. 5259

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.11.2007

Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt werden"KAG neu" nicht zu beanstanden

Die Gemeinden können die Kosten für den Ausbau (z. B. Erneuerung) einer zum Anbau bestimmten Straße auf alle bebaubaren Grundstücke im Gemeindegebiet verteilen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz bestehen für die Gemeinden im Wesentlichen zwei alternative Möglichkeiten, Beiträge für einen Straßenausbau zu erheben: Zum einen können sie die Ausbaukosten als einmalige Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke verlangen, die von der ausgebauten Straße erschlossen sind. Zum anderen sind die Kommunen befugt, aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Straßen des Gemein­de­ge­bietes oder abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden und wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben. Die wiederkehrenden Ausbaubeiträge entstehen immer dann, wenn eine Ausbaumaßnahme an einer Straße des Abrech­nungs­gebiets durchgeführt wird. Sie sind auch von den Eigentümern der Grundstücke zu entrichten, die nicht von der ausgebauten Straße erschlossen werden.

Gegen die in der Ausbau­bei­trags­satzung der Ortsgemeinde Zemmer (Verbands­ge­meinde Trier-Land) vorgesehene Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge hat der Antragsteller einen Normen­kon­trol­lantrag gestellt, den das Oberver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen hat.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag sei keine „verdeckte Straßensteuer”. Denn der für die Rechtfertigung einer Beitrags­er­hebung notwendige Sondervorteil liege vor. Er bestehe zum einen in der Anbindung der baulich nutzbaren Grundstücke an die öffentliche Einrichtung, welche von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet werde. Zum anderen werde der wiederkehrende Ausbaubeitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung erfülle, das Gesamt­s­tra­ßen­system funktionsfähig zu halten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2007

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