18.10.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil03.03.2011

VG Lüneburg: Grund­steu­e­r­er­höhung zur Straßen­sa­nierung zulässigSteuerzahler haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes

Die Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen ist zulässig. Die Gemeindebürger haben keinen Anspruch darauf, dass Straße­n­aus­bau­maß­nahmen stattdessen über Straße­n­aus­bau­beiträge finanziert werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Barum im Landkreis Lüneburg zunächst einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 275 %. Für das Jahr 2009 wurde der Hebesatz auf 350 % hinaufgesetzt, und für das Jahr 2010 auf 425 %. Die Gemeinde will durch die Erhöhung Straßen­sa­nie­rungs­maß­nahmen finanzieren, und die Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung wurde gleichzeitig aufgehoben.

Einwohner erheben Klage gegen Erhöhung der Grundsteuer

Im September 2009 haben über 20 Einwohner Klage gegen ihre Bescheide über die erhöhte Grundsteuer erhoben. Sie machen geltend, Finanzmittel zur Sanierung von Straßen müssten vordergründig aus Beiträgen erbracht werden, was sich schon aus der gesetzlichen Rangfolge der kommunalen Einnah­men­be­schaffung ergebe. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer hätten zudem besondere wirtschaftliche Vorteile von einer Sanierung ihrer Straßen, so dass diese Grund­s­tücks­ei­gentümer auch Beiträge zahlen müssten. Es sei nicht hinnehmbar, wenn die Allgemeinheit über erhöhte Grundsteuern den Vorteil von Wenigen finanziere.

Gemeindebürger hat keinen Anspruch auf Finanzierung von Straße­n­aus­bau­maß­nahmen über Straße­n­aus­bau­beiträge

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen der Steuerzahler abgewiesen. Es führte in seinen Urteilen aus, dass die Erhöhung des Grund­steu­er­he­be­satzes von 275 % auf 350 % und dann 425 % mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grund­steu­er­gesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuer­mess­be­trages die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Es besteht ein weites Steuer­schöp­fungs­er­messen, und die Steuerzahler haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes. Richtig ist, dass nach der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung die Finanzmittel zur Aufga­be­n­er­füllung vordergründig aus speziellen Entgelten wie auch aus Straße­n­aus­bau­bei­trägen zu beschaffen sind. In der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung ist aber auch ausdrücklich geregelt, dass eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straße­n­aus­bau­bei­trägen nicht besteht. Der Gesetzgeber will damit den Kommunen die Entschei­dungs­be­fugnis einräumen, ob sie die Straßen­sa­nierung über Straße­n­aus­bau­beiträge oder Steuern finanzieren wollen. Aufgrund der Gesetzeslage hat ein Gemeindebürger demzufolge keinen Anspruch darauf, dass Straße­n­aus­bau­maß­nahmen über Straße­n­aus­bau­beiträge finanziert werden. Die Entscheidung der Gemeinde Barum, zum Zwecke der Straßen­sa­nie­rungen die Grundsteuern zu erhöhen und die Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung aufzuheben, ist deshalb mit der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung vereinbar und nicht willkürlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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