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- BVerwG zu den Grenzen des Hebesatzrechts einer Gemeinde bei anhaltender HaushaltsnotlageBundesverwaltungsgericht, Urteil27.10.2010, BVerwG 8 C 43.09
- Straßenreinigungszuschlag zur Grundsteuer muss auch ein Grundstückseigentümer zahlen, der nicht in den Genuss der Straßenreinigung kommtVerwaltungsgericht Münster, Urteil29.08.2007, 9 K 1205/06
Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil03.03.2011
VG Lüneburg: Grundsteuererhöhung zur Straßensanierung zulässigSteuerzahler haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes
Die Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen ist zulässig. Die Gemeindebürger haben keinen Anspruch darauf, dass Straßenausbaumaßnahmen stattdessen über Straßenausbaubeiträge finanziert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Gemeinde Barum im Landkreis Lüneburg zunächst einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 275 %. Für das Jahr 2009 wurde der Hebesatz auf 350 % hinaufgesetzt, und für das Jahr 2010 auf 425 %. Die Gemeinde will durch die Erhöhung Straßensanierungsmaßnahmen finanzieren, und die Straßenausbaubeitragssatzung wurde gleichzeitig aufgehoben.
Einwohner erheben Klage gegen Erhöhung der Grundsteuer
Im September 2009 haben über 20 Einwohner Klage gegen ihre Bescheide über die erhöhte Grundsteuer erhoben. Sie machen geltend, Finanzmittel zur Sanierung von Straßen müssten vordergründig aus Beiträgen erbracht werden, was sich schon aus der gesetzlichen Rangfolge der kommunalen Einnahmenbeschaffung ergebe. Die Grundstückseigentümer hätten zudem besondere wirtschaftliche Vorteile von einer Sanierung ihrer Straßen, so dass diese Grundstückseigentümer auch Beiträge zahlen müssten. Es sei nicht hinnehmbar, wenn die Allgemeinheit über erhöhte Grundsteuern den Vorteil von Wenigen finanziere.
Gemeindebürger hat keinen Anspruch auf Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen über Straßenausbaubeiträge
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Steuerzahler abgewiesen. Es führte in seinen Urteilen aus, dass die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 275 % auf 350 % und dann 425 % mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Es besteht ein weites Steuerschöpfungsermessen, und die Steuerzahler haben keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes. Richtig ist, dass nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung vordergründig aus speziellen Entgelten wie auch aus Straßenausbaubeiträgen zu beschaffen sind. In der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist aber auch ausdrücklich geregelt, dass eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht besteht. Der Gesetzgeber will damit den Kommunen die Entscheidungsbefugnis einräumen, ob sie die Straßensanierung über Straßenausbaubeiträge oder Steuern finanzieren wollen. Aufgrund der Gesetzeslage hat ein Gemeindebürger demzufolge keinen Anspruch darauf, dass Straßenausbaumaßnahmen über Straßenausbaubeiträge finanziert werden. Die Entscheidung der Gemeinde Barum, zum Zwecke der Straßensanierungen die Grundsteuern zu erhöhen und die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben, ist deshalb mit der Niedersächsischen Gemeindeordnung vereinbar und nicht willkürlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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