03.12.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil29.08.2007

Straßen­rei­ni­gungs­zu­schlag zur Grundsteuer muss auch ein Grund­s­tücks­ei­gentümer zahlen, der nicht in den Genuss der Straßen­rei­nigung kommtSteuer kann unabhängig von Gegenleistung erhoben werden

Auch ein Grund­s­tücks­ei­gentümer, dessen Grundstück im Außenbereich liegt, und der nicht von der kommunalen Straßen­rei­nigung profitiert, kann im Wege der Grundsteuer an der Refinanzierung der Reini­gungs­kosten beteiligt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden und die Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers in Borken gegen seine Heranziehung zur Grundsteuer B für das Steuerjahr 2006 abgewiesen.

Der Rat der Stadt Borken hatte im Dezember 2005 beschlossen, den Grund­steu­er­he­besatz für das Jahr 2006 wegen der Kosten der Straßen­rei­nigung um 22 v.H. auf 403 v.H. zu erhöhen. Hintergrund war eine Änderung des Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach es den Gemeinden ermöglicht wurde, von der bislang zwingenden Erhebung von Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren, die allein die Eigentümer und Erbbau­be­rech­tigten der von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke treffen, abzusehen und die Kosten der Straßen­rei­nigung anderweitig zu refinanzieren.

Der Rat der Stadt Borken hatte sich deshalb dazu entschieden, die Kosten der städtischen Straßen­rei­nigung ab 2006 allein durch einen entsprechenden Zuschlag auf die Grundsteuer B, die alle Grund­s­tücks­ei­gentümer und Erbbau­be­rechtigte im Stadtgebiet zu zahlen haben, zu finanzieren und die Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren abzuschaffen. Hierfür sollte neben einer deutlichen Verwal­tungs­ver­ein­fachung sprechen, dass bisherige Ungerech­tig­keiten in der Gebüh­ren­ver­an­lagung, etwa bei unbebauten Grundstücken oder Eckgrundstücken, beseitigt würden.

Hiergegen hatte der Kläger, dessen Grundstück im Außenbereich der Stadt liegt, wo eine kommunale Straßen­rei­nigung nicht stattfindet, Klage erhoben. Er hatte insbesondere geltend gemacht, für seine steuerliche Mehrbelastung bestehe kein sachlicher Grund, da er hierdurch für etwas mitzahlen müsse, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster nicht und bestätigte die Steuererhebung durch die Stadt. Es führte aus, die Gemeinde habe das gesetzliche Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen autonom festzulegen. Dabei komme ihr ein weiter Ermes­sens­spielraum zu, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die hieraus folgenden Ermes­sens­grenzen seien nicht überschritten worden. Insbesondere sei es nicht sachwidrig, die Änderung des Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes, wodurch die Pflicht zur Gebüh­ren­fi­nan­zierung gerade aufgehoben worden sei, zum Anlass zu nehmen, nunmehr diese öffentliche Aufgabe allein durch eine Steuer zu finanzieren. Dass die Steuererhebung alle Grund­s­tücks­ei­gentümer bzw. Erbbau­be­rech­tigten treffe, ohne dass die städtische Straßen­rei­nigung in jedem Fall eine dem jeweiligen Grundstück konkret zuzuordnende Gegenleistung bewirke, sei gerade kennzeichnend. Eine Steuer werde im Unterschied zu einer Gebühr unabhängig von einer Gegenleistung erhoben. Dies gelte um so mehr, als typischerweise alle Straßenbenutzer innerhalb einer Gemeinde (und gerade nicht nur die Eigentümer der unmittelbar erschlossenen Grundstücke) von der Reinigung öffentlicher Straßen profitierten. Dieser mittelbare Vorteil reiche auch unter Gleich­be­hand­lungs­ge­sichts­punkten aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 03.09.2007

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