22.11.2024
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Dokument-Nr. 9172

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Verwaltungsgericht Trier Urteil19.01.2010

Kosten für Polizeieinsatz bei pannenbedingter Straßensperrung trägt FahrzeughalterBei nötigen individuellen Amtshandlungen dürfen Kosten nach geltendem Gebührenrecht auf Verursacher abgewälzt werden

Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeu­gei­gentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B 51 („Bitburger”) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B 51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,- € in Rechnung.

Kläger beanstandet Ungleich­be­handlung

Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften Kosten, die – wie die Personalkosten – bereits aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleich­be­handlung gegenüber Haltern von Unfall­fahr­zeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.

Individuell nötiges Handeln rechtfertigt Finanzierung zu Lasten des Verursachers und nicht aus allgemeinen Steuermitteln

Dieser Argumentation traten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier entgegen. Der liegen­ge­bliebene LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrs­re­gelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehr­s­un­fällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unter­schiedliche gebüh­ren­rechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.

Quelle: ra-online, VG Trier

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