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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.10.2013
Warndreieck nicht aufgestellt - 50 prozentige Mithaftung bei AutobahnunfallNachfolgender Verkehr muss auf einer Bundesautobahn grundsätzlich nicht mit haltenden Fahrzeugen rechnen
Versäumt es der Fahrer eines Sattelzuges bei einem Notstopp auf der Autobahn, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens ersetzt, wenn es wegen der Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem Auffahrunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer des Sattelzuges der klagenden Logistikfirma aus Ladbergen musste im September 2011 am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf.
Fahrzeughalter verlangt Schaden in voller Höhe ersetzt
Der Fahrer eines weiteren Sattelzuges konnte dem vor ihm stehenden Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit nicht vollständig ausweichen und streifte es. Der Fahrzeughalter des abgestellten Sattelzuges verlangte daher vom Halter des aufgefahrenen Fahrzeugs vollen Ersatz seines Sachschadens in Höhe von ca. 29.000 Euro. Einen Restschaden von ca. 14.500 Euro hat er im Prozess geltend gemacht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden unter Berücksichtigung einer 50 prozentigen Mithaftung des klägerischen Fahrers reguliert hatte.
Fahrer darf sich auch bei berechtigtem Notstopp nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen
Das Klagebegehren blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Richter bestätigten die 50 prozentige Mithaftung des klagenden Fahrzeughalters für den Verkehrsunfall. Die Betriebsgefahr des klägerischen Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren. Letzteres habe der Fahrer des klägerischen Gespanns versäumt, indem er nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt habe, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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