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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil11.05.2012

Hälftige Haftung nach Streifunfall in einer Autobahn­bau­stellePkw- und Lkw-Fahrer müssen in einer Baustelle besondere Sorgfalts­pflicht walten lassen

Die Beteiligten eines so genannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahn­bau­stelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autofahrer einen Lkw mit Anhänger aus den Niederlanden in einer Autobahn­bau­stelle auf der Bundesautobahn 30 überholen wollen. Vor dem Überholvorgang war der Lkw bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahn­ma­r­kierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überhol­vor­ganges auf den verengten Fahrbahnen stießen die beiden Fahrzeuge sodann aneinander. Es entstand am Pkw ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro.

Konkreter Unfallhergang konnte mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er jetzt zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Ein Autofahrer dürfe im Baustel­len­bereich überholen, solange dies nicht verboten sei, so das Gericht. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfalts­pflicht treffe ihn nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Haupt­fahr­streifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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