Landgericht Coburg Urteil10.12.2008
Unfall bei Überholvorgang: Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Krankentransporter mit einem vor ihm ausscherenden Pkw kollidiertFreie Fahrt erst nach Blick nach hinten
Ein Kraftfahrer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, ihm werde Platz gemacht, und frohgemut zum Überholen ansetzen, wenn der vor ihm fahrende Pkw langsamer wird und nach rechts zieht. Vielmehr lohnt sich in jedem Fall ein Kontrollblick in den Rückspiegel. Es könnte sich ja zum Beispiel ein Einsatzfahrzeug nähern.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Autofahrerin in einer derartigen Situation nach links zog und mit einem Krankentransportwagen kollidierte. Weil sie nicht nach hinten gesehen hatte, von wo sich der Krankenwagen mit Blaulicht näherte, muss sie (beziehungsweise ihre Kfz-Haftpflichtversicherung) allein für den Schaden aufkommen.
Sachverhalt
Die Klägerin war in einer Autobahnbaustelle unterwegs. Ein vor ihr fahrendes Fahrzeug orientierte sich zum rechten Fahrbahnrand und verlangsamte die Geschwindigkeit deutlich. Als die Klägerin nach links ausscherte, um zu überholen, stieß sie mit dem von hinten kommenden Krankenwagen zusammen, mit dem gerade ein Patient in ein Krankenhaus gebracht werden sollte. Die Klägerin war der Auffassung, dass den Krankenwagenfahrer ein hälftiges Mitverschulden traf.
Richter: Mit Martinshorn und Blaulicht fahrender Krankenwagen hatte Anspruch auf "freie Bahn"
Das sah das Landgericht Coburg ganz anders. Nach Zeugenvernehmung stand fest, dass der Krankenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war. Als so genanntes Wegerechtsfahrzeug kam ihm deshalb ein Anspruch auf "freie Bahn" zu. Der vor der Klägerin Fahrende hatte die Sonderzeichen auch bemerkt und deshalb abgebremst - anders als die Klägerin. Sie hatte vor dem Ausscheren nicht in den Rückspiegel gesehen und außerdem auch den Blinker nicht betätigt, so dass der Sanitätsautofahrer den Unfall nicht verhindern konnte. Die Klägerin musste daher ihren Schaden (rund 3.000 €) selbst tragen - und ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden am Krankenwagen rund 10.000 € bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.01.2009