18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil10.12.2008

Unfall bei Überholvorgang: Zur Haftungs­ver­teilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Kranken­trans­porter mit einem vor ihm ausscherenden Pkw kollidiertFreie Fahrt erst nach Blick nach hinten

Ein Kraftfahrer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, ihm werde Platz gemacht, und frohgemut zum Überholen ansetzen, wenn der vor ihm fahrende Pkw langsamer wird und nach rechts zieht. Vielmehr lohnt sich in jedem Fall ein Kontrollblick in den Rückspiegel. Es könnte sich ja zum Beispiel ein Einsatzfahrzeug nähern.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem eine Autofahrerin in einer derartigen Situation nach links zog und mit einem Kranken­trans­portwagen kollidierte. Weil sie nicht nach hinten gesehen hatte, von wo sich der Krankenwagen mit Blaulicht näherte, muss sie (beziehungsweise ihre Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung) allein für den Schaden aufkommen.

Sachverhalt

Die Klägerin war in einer Autobahn­bau­stelle unterwegs. Ein vor ihr fahrendes Fahrzeug orientierte sich zum rechten Fahrbahnrand und verlangsamte die Geschwindigkeit deutlich. Als die Klägerin nach links ausscherte, um zu überholen, stieß sie mit dem von hinten kommenden Krankenwagen zusammen, mit dem gerade ein Patient in ein Krankenhaus gebracht werden sollte. Die Klägerin war der Auffassung, dass den Kranken­wa­gen­fahrer ein hälftiges Mitverschulden traf.

Richter: Mit Martinshorn und Blaulicht fahrender Krankenwagen hatte Anspruch auf "freie Bahn"

Das sah das Landgericht Coburg ganz anders. Nach Zeugen­ver­nehmung stand fest, dass der Krankenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war. Als so genanntes Wegerechts­fahrzeug kam ihm deshalb ein Anspruch auf "freie Bahn" zu. Der vor der Klägerin Fahrende hatte die Sonderzeichen auch bemerkt und deshalb abgebremst - anders als die Klägerin. Sie hatte vor dem Ausscheren nicht in den Rückspiegel gesehen und außerdem auch den Blinker nicht betätigt, so dass der Sanitäts­au­to­fahrer den Unfall nicht verhindern konnte. Die Klägerin musste daher ihren Schaden (rund 3.000 €) selbst tragen - und ihre Haftpflicht­ver­si­cherung für den Schaden am Krankenwagen rund 10.000 € bezahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.01.2009

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7325

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI