Die in München wohnende Klägerin fuhr Mitte Dezember 2002 mittags auf der Fürstenriederstraße in München Richtung Süden. An der Kreuzung mit der Gotthardstraße kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Rettungswagen, der bei der Beklagten versichert war. Der Rettungswagen fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht und Signalhorn von der Gotthardstraße kommend in die Fürstenriederstraße ein. Es kam zur Kollision, bei der der Pkw der Klägerin vorne rechts erheblich beschädigt wurde (Totalschaden), der Rettungswagen vorne links.
Die Versicherung, bei der der Rettungswagen versichert war, zahlte den Schaden der Beklagten von insgesamt 4.331,80 EUR lediglich in Höhe von 20 % (= 667,78 EUR). Dies ließ die Klägerin nicht auf sich sitzen und klagte die restlichen 3.664,02 EUR beim Amtsgericht München ein. Dort ließ sie durch ihren Anwalt vortragen, dass sie zwar das Martinshorn gehört, nicht jedoch den Rettungswagen gesehen habe. Dies sei nicht möglich gewesen, da es sich auf den beiden rechten Fahrbahnen staute und die Einfahrt des Rettungswagens dadurch verdeckt gewesen sei. Die Klägerin selbst sei links an den sich stauenden Fahrzeugen vorbei gefahren. Ihre Ampel habe grün gezeigt. Trotz des Noteinsatzes hätte sich der der bei rot einfahrende Fahrer des Rettungswagens vorsichtiger verhalten müssen.
Dies sah der zuständige Richter beim Amtsgericht München anders. Er wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung wurde in kurzen, aber prägnanten Worten ausgeführt: "Am Rettungswagen waren das blaue Blinklicht und das Martinshorn eingeschaltet. Das Fahrzeug befand sich in einem Noteinsatz. Folglich gilt § 38 der Straßenverkehrsordnung, der lautet: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Statt dessen hat die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die Rettungsfahrt behindert und damit möglicherweise das Leben anderer in Gefahr gebracht. Sollte die Klägerin den Rettungswagen tatsächlich nicht gesehen haben, durfte sie erst recht nicht in die Kreuzung einfahren".
Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Das Landgericht wies die Berufung zurück und bezog sich in seinem Urteil in vollem Umfang auf die zutreffenden Erwägungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Instanzen: Amtsgericht München, Aktenzeichen: 342 C 18197/04
Landgericht München I, Aktenzeichen: 17 S 6138/05
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.09.2005