Dokument-Nr. 13424
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.04.2012
Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf ZeitRückforderung von Kosten nur bei tatsächlich durch das Studium erworbenen verwertbaren Vorteilen zulässig
Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss dem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, und er aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. An letzterem fehlt es jedoch im Falle eines lediglich achtwöchigen Studiums. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von ca. 1.500 Euro herangezogen worden war.
Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich mit grundgesetzlich geschütztem Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass die Erstattungspflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis entlassen werde, zwar grundsätzlich mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kriegsdienstverweigerung vereinbar sei, da die Rückzahlungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung anknüpfe, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst. Mit ihr solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die diesem für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er mithin eigene Aufwendungen erspart habe.
Verwertbarer Vorteil bei lediglich achtwöchiger Immatrikulationsdauer nicht denkbar
Dies setze jedoch voraus, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden sei, etwa in Form von Anrechnungsmöglichkeiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezialkenntnissen. Bei einer lediglich achtwöchigen Immatrikulationsdauer sei ein solcher Vorteil indes nicht denkbar. Der Nutzen einer derart kurzen Studienzeit gehe über eine erste Orientierung im Studienfach nicht hinaus, begründe weder Anrechnungsmöglichkeiten im Falle einer späteren Fortführung des Studiums noch werde verwertbares Spezialwissen erworben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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