03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.04.2012

Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf ZeitRückforderung von Kosten nur bei tatsächlich durch das Studium erworbenen verwertbaren Vorteilen zulässig

Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden ist, muss dem Dienstherrn die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er nach Beginn des Studiums als Kriegs­dienst­ver­weigerer anerkannt, er deshalb aus dem Dienst­ver­hältnis entlassen wird, und er aus dem Studium für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. An letzterem fehlt es jedoch im Falle eines lediglich achtwöchigen Studiums. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Klage eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der von der Bundesrepublik Deutschland zu einer Rückzahlung in Höhe von ca. 1.500 Euro herangezogen worden war.

Erstat­tungs­pflicht eines Soldaten auf Zeit grundsätzlich mit grundgesetzlich geschütztem Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­gerung vereinbar

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass die Erstat­tungs­pflicht eines Soldaten auf Zeit, der aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst­ver­hältnis entlassen werde, zwar grundsätzlich mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­gerung vereinbar sei, da die Rückzah­lungs­pflicht nicht an die Kriegs­dienst­ver­wei­gerung anknüpfe, sondern an das Ausscheiden aus dem Dienst. Mit ihr solle ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Dienstherr dem ehemaligen Soldaten eine Ausbildung finanziert habe, die diesem für sein weiteres Berufsleben von Nutzen sei, und mit der er mithin eigene Aufwendungen erspart habe.

Verwertbarer Vorteil bei lediglich achtwöchiger Immatri­ku­la­ti­o­nsdauer nicht denkbar

Dies setze jedoch voraus, dass durch das Studium tatsächlich ein verwertbarer Vorteil erworben worden sei, etwa in Form von Anrech­nungs­mög­lich­keiten von Studienzeiten oder durch den Erwerb von Spezi­a­l­kennt­nissen. Bei einer lediglich achtwöchigen Immatri­ku­la­ti­o­nsdauer sei ein solcher Vorteil indes nicht denkbar. Der Nutzen einer derart kurzen Studienzeit gehe über eine erste Orientierung im Studienfach nicht hinaus, begründe weder Anrech­nungs­mög­lich­keiten im Falle einer späteren Fortführung des Studiums noch werde verwertbares Spezialwissen erworben.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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