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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil29.01.2015
Überkleben der Europasterne auf Autokennzeichen mit Reichsflagge kann Betriebsuntersagung für Pkw nach sich ziehenEuro-Kennzeichen ist bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen zwingend
Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen ist das Euro-Kennzeichen (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D") zwingend. Sind daher die Europasterne mit der Reichsflagge überklebt, entspricht das Kennzeichen nicht den Anforderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). In diesem Fall droht die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2014 bei einem Pkw festgestellt, dass bei beiden Kennzeichen das Europazeichen mit der Reichsflagge überklebt war. Die Fahrzeughalterin wurde daraufhin aufgefordert den Aufkleber zu entfernen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, woraufhin die Zulassungsbehörde den Betrieb des Pkw untersagte. Nachdem die Fahrzeughalterin gegen die Betriebsuntersagung erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob sie Klage.
Betriebsuntersagung wegen mit Reichsflagge überklebten Europakennzeichen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Fahrzeughalterin. Die Zulassungsbehörde habe nach § 5 Abs. 1 FZV wegen des mit der Reichsflagge überklebten Europakennzeichens die Untersagung des Betriebs für den Pkw anordnen dürfen. Nach dieser Vorschrift könne die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs nach der FZV oder Straßenverkehrszulassungsverordnung eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Dies sei hier der Fall gewesen.
Fahrzeug war aufgrund Aufkleber vorschriftswidrig
Aufgrund des Aufklebers sei das Fahrzeug nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vorschriftsmäßig im Sinne der FZV gewesen. Ein Kennzeichenschild müsse gemäß der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV mit dem Euro-Kennzeichen versehen sein, wenn das Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Das Euro-Feld sei vielmehr mit der Reichsflagge überklebt worden. Aufgrund dessen habe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr betrieben werden dürfen.
Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt geblieben. Denn die Zulassungsbehörde habe vor der Betriebsuntersagung der Fahrzeughalterin zunächst die Möglichkeit eröffnet, den Aufkleber zu entfernen. Von dieser Möglichkeit habe die Fahrzeughalterin hingegen kein Gebrauch gemacht. Solange sie keinen Nachweis über die Entfernung des Aufklebers vorgelegt hat, könne die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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