21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil29.01.2015

Überkleben der Europasterne auf Autokennzeichen mit Reichsflagge kann Betrie­bs­un­ter­sagung für Pkw nach sich ziehenEuro-Kennzeichen ist bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen zwingend

Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen ist das Euro-Kennzeichen (Sternenkranz mit Erken­nungs­buchstabe "D") zwingend. Sind daher die Europasterne mit der Reichsflagge überklebt, entspricht das Kennzeichen nicht den Anforderungen der Fahrzeug­zulassungs­verordnung (FZV). In diesem Fall droht die Betrie­bs­un­ter­sagung für das Fahrzeug. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2014 bei einem Pkw festgestellt, dass bei beiden Kennzeichen das Europazeichen mit der Reichsflagge überklebt war. Die Fahrzeug­halterin wurde daraufhin aufgefordert den Aufkleber zu entfernen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, woraufhin die Zulas­sungs­behörde den Betrieb des Pkw untersagte. Nachdem die Fahrzeug­halterin gegen die Betriebsuntersagung erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob sie Klage.

Betrie­bs­un­ter­sagung wegen mit Reichsflagge überklebten Europa­kenn­zeichen rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschied gegen die Fahrzeug­halterin. Die Zulas­sungs­behörde habe nach § 5 Abs. 1 FZV wegen des mit der Reichsflagge überklebten Europa­kenn­zeichens die Untersagung des Betriebs für den Pkw anordnen dürfen. Nach dieser Vorschrift könne die Zulas­sungs­behörde bei nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs nach der FZV oder Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ordnung eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Fahrzeug war aufgrund Aufkleber vorschrifts­widrig

Aufgrund des Aufklebers sei das Fahrzeug nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht vorschriftsmäßig im Sinne der FZV gewesen. Ein Kennzei­chen­schild müsse gemäß der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV mit dem Euro-Kennzeichen versehen sein, wenn das Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzei­chen­schilder ersetzt werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Das Euro-Feld sei vielmehr mit der Reichsflagge überklebt worden. Aufgrund dessen habe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr betrieben werden dürfen.

Verhält­nis­mä­ßigkeit der Betrie­bs­un­ter­sagung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei zudem der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gewahrt geblieben. Denn die Zulas­sungs­behörde habe vor der Betrie­bs­un­ter­sagung der Fahrzeug­halterin zunächst die Möglichkeit eröffnet, den Aufkleber zu entfernen. Von dieser Möglichkeit habe die Fahrzeug­halterin hingegen kein Gebrauch gemacht. Solange sie keinen Nachweis über die Entfernung des Aufklebers vorgelegt hat, könne die Zulas­sungs­behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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