21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil03.05.2012

Entzug der Fahrleh­rer­er­laubnis wegen sexueller Übergriffe auf Fahrschü­le­rinnen rechtmäßigVerbale und körperliche sexuelle Belästigung stellt gröbliche Verletzung der Berufspflichten dar

Ein Fahrlehrer, der Fahrschü­le­rinnen verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten, die zum Widerruf der Fahrleh­rer­er­laubnis berechtigt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Der 63-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls war im April 2007 vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er zwei Fahrschü­le­rinnen sexuell belästigt hatte. Nach den straf­ge­richt­lichen Feststellungen hatte er die Fahrschü­le­rinnen während der Fahrstunde u.a. an die Brust gefasst und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt bzw. sie am Genitalbereich mit seiner Hand gestreichelt.

Stadt Stuttgart widerruft Fahrleh­rer­er­laubnis

Anfang April 2010 widerrief die Stadt Stuttgart die Fahrlehrererlaubnis des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein hiergegen vom Kläger beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos. Im Beschwer­de­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim schlossen der Kläger und die Stadt Stuttgart einen Vergleich, wonach dem Kläger bis zur Rechtkraft der Wider­ruf­s­ent­scheidung untersagt war, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Im Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Kläger erneut wegen (sexueller) Beleidigung einer Fahrschülerin (Tatzeit: August 2009), diesmal zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von 6 Monaten.

Fahrlehrer aufgrund seiner Taten zur Ausübung des Fahrlehr­er­berufes charakterlich ungeeignet

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart rechtfertigen die straf­ge­richtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf die Fahrschü­le­rinnen die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Mit den sexuellen Übergriffen auf die Fahrschü­le­rinnen habe er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt. Er habe die mit seiner Ausbil­dungs­funktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschü­le­rinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vorgenommen habe und sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehr­er­berufes erwiesen habe.

Beschränkung des Widerrufs der Fahrleh­rer­er­laubnis auf Unterricht von Fahrschül­le­rinnen nicht ausreichend

Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschü­le­rinnen komme nicht in Betracht. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lasse sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erscheine, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschü­le­rinnen, wie sie der Kläger begangen habe, rechtfertigten vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehr­er­berufs insgesamt charakterlich ungeeignet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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