Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.01.2012
Fahrlehrererlaubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer darf widerrufen werdenVertrauen in ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht mehr gegeben
Die Fahrlehrererlaubnis eines im Angestelltenverhältnis tätigen Fahrlehrers kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiterleitet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist ein im Angestelltenverhältnis tätiger Fahrlehrer, der an Spielsucht leidet. Er hat in 85 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 17.035 Euro, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschulunterrichts ausgehändigt haben, nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet. Dieses Geld gab er für eigene Zwecke aus. Daraufhin widerrief die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Fahrlehrer fehlt es durch eigenes Verhalten an erforderlicher Zuverlässigkeit für Ausübung des Fahrlehrerberufs
Die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers habe widerrufen werden können, weil dieser nicht mehr über die zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Indem er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, sei das Vermögen des Fahrschulinhabers erheblich geschädigt worden. Außerdem habe er die über die erteilten Fahrstunden gesetzlich vorgeschriebenen Tagesnachweise nicht ordnungsgemäß erstellt. Dies sei unterblieben, um die Entgelte für die nicht aufgezeichneten Fahrstunden behalten zu können. Damit habe sich der Antragsteller zugleich der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde entzogen. Die Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs entgegengebracht werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online