23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.01.2012

Fahrleh­rer­er­laubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer darf widerrufen werdenVertrauen in ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehr­er­berufs nicht mehr gegeben

Die Fahrleh­rer­er­laubnis eines im Angestell­ten­ver­hältnis tätigen Fahrlehrers kann wegen Unzuver­läs­sigkeit widerrufen werden, wenn er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiterleitet. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist ein im Angestell­ten­ver­hältnis tätiger Fahrlehrer, der an Spielsucht leidet. Er hat in 85 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 17.035 Euro, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschul­un­ter­richts ausgehändigt haben, nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet. Dieses Geld gab er für eigene Zwecke aus. Daraufhin widerrief die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder­her­zu­stellen, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Fahrlehrer fehlt es durch eigenes Verhalten an erforderlicher Zuverlässigkeit für Ausübung des Fahrlehr­er­berufs

Die Fahrleh­rer­er­laubnis des Antragstellers habe widerrufen werden können, weil dieser nicht mehr über die zur Ausübung des Fahrlehr­er­berufs erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Indem er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, sei das Vermögen des Fahrschul­in­habers erheblich geschädigt worden. Außerdem habe er die über die erteilten Fahrstunden gesetzlich vorge­schriebenen Tagesnachweise nicht ordnungsgemäß erstellt. Dies sei unterblieben, um die Entgelte für die nicht aufgezeichneten Fahrstunden behalten zu können. Damit habe sich der Antragsteller zugleich der Kontrolle durch die Aufsichts­behörde entzogen. Die Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehr­er­berufs entge­gen­ge­bracht werden könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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