18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss31.08.2016

Entzug der Fahrleh­rer­er­laubnis wegen Verstoßes gegen die Fortbil­dungs­pflicht zulässigPflicht zur Fortbildung besteht nicht nur alle vier Jahre

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, mit dem ein derzeit nicht aktiver Fahrlehrer sich gegen den Entzug seiner Fahrleh­rer­er­laubnis wegen Verstoßes gegen die Fortbil­dungs­pflicht gewandt hatte.

Nach dem Fahrleh­rer­gesetz sind Fahrlehrer verpflichtet, alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbil­dungs­lehrgang teilzunehmen. Die Fahrlehrererlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein Fahrlehrer zweimal gegen die Fortbil­dungs­pflicht verstößt.

Landkreis entzieht Fahrlehrer mangels Teilnahme an Fortbildung Fahrleh­rer­er­laubnis

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens nahm zuletzt im Januar 2012 an einer solchen Fortbildung teil. Ende 2015 wies der Landkreis Göttingen ihn darauf hin, dass er bis zum 21. Januar 2016 erneut an einem Fortbil­dungs­lehrgang teilnehmen müsse. Dies tat der Antragsteller auch auf nachfolgende mehrfache Aufforderung hin nicht. Daraufhin entzog der Landkreis Göttingen dem Fahrlehrer die Fahrleh­rer­er­laubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an.

Antragsteller verneint eigenen Verstoß gegen Fortbil­dungs­pflicht

Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er vertrat die Auffassung, von einem zweimaligen Verstoß gegen die Fortbil­dungs­pflicht könne erst gesprochen werden, wenn er auch 2020 keinen Fortbil­dungs­lehrgang besuche. Die Fortbil­dungs­pflicht entstehe nur alle vier Jahre.

Fortbil­dungs­pflicht durch Erlaub­nis­behörde kann durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden

Diese Auffassung teilte das Gericht im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren nicht und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Pflicht zur Fortbildung nicht nur alle vier Jahre bestehe, so dass ein zweimaliger Verstoß gegen diese Pflicht im Fall des Antragstellers nicht erst 2020 vorliegen könne. Vielmehr sei es so, dass die Fortbil­dungs­pflicht durch die Erlaub­nis­behörde auch durch einzelne Verfügungen konkretisiert und abgefordert werden könne. Komme der Fahrlehrer diesen Einze­lauf­for­de­rungen nicht nach, liege darin jeweils ein (weiterer) Verstoß gegen die Fortbil­dungs­pflicht. Den Einwand des Antragstellers, er habe ortsnah nicht zeitgerecht an einer Fortbil­dungs­ver­an­staltung teilnehmen können, ließ das Gericht in Anbetracht der Bedeutung der Fortbil­dungs­pflicht und des absehbaren zeitlichen Ablaufs, auf den der Antragsteller sich habe einstellen können, nicht gelten. Der Antragsteller muss seine Fahrleh­rer­er­laubnis nach der Entscheidung sofort an den Landkreis herausgeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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