21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.10.2011

VG Mainz: Spielsüchtigem Fahrlehrer darf Fahrleh­rer­er­laubnis entzogen werdenGeld für Unter­richts­s­tunden der Fahrschüler mehrfach nicht an Fahrschul­inhaber weitergeleitet

Einem im Angestell­ten­ver­hältnis tätigen Fahrlehrer darf die Fahrleh­rer­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit rechtmäßig entzogen werden, wenn der Fahrlehrer aufgrund seiner Spielsucht mehrfach Gelder der Fahrschüler nicht an den Fahrschul­inhaber weitergeleitet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor.

Der an Glückss­pielsucht leidende Antragstelle des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in 85 Fällen Bargeld, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschul­un­ter­richts ausgehändigt haben, nicht an den Fahrschul­inhaber weitergeleitet. Dabei ging es um Beträge zwischen 50 Euro und 405 Euro und in der Summe um 17.035 Euro.

Fahrlehrer wendet sich gegen Sofortvollzugs des Widerrufs seiner Fahrleh­rer­er­laubnis

Nachdem die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ausgesprochen hatte, wandte sich der Antragsteller in dem Bestreben, den Sofortvollzug stoppen zu lassen, mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Fahrlehrer verletzt durch eigenes Verhalten Vertrauen in eigene Person in schwerwiegender Weise

Die Richter dVerwal­tungs­ge­richts lehnten den Antrag jedoch ab, da der Widerruf offensichtlich rechtens sei. Der Antragsteller habe sich mit Blick auf den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erwiesen. Unter Missbrauch seiner mit seiner Ausbil­der­funktion verbundenen Autorität habe er die Vermö­gen­s­in­teressen der ihm anvertrauten Fahrschüler und damit das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerwiegender Weise verletzt. Auch wenn der mit sofortiger Wirkung verfügte Widerruf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers berühre, sei die behördliche Maßnahme gerechtfertigt. Denn da die Ursache für das Fehlverhalten des Antragstellers in dessen Spielsucht liege und Geldbe­schaf­fungs­delikte typisch für dieses Krankheitsbild seien, stehe zu befürchten, dass der Antragsteller auch künftig der Versuchung erliegen werde, illegal an das Geld seiner Fahrschüler zu kommen. , Beschluss vom 25.10.2011

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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