Dokument-Nr. 8174
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Hof, Urteil01.12.2008, 8 OWi 261 Js 13140/08
- Handyverbot: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf nicht TelefonierenOberlandesgericht Bamberg, Beschluss24.03.2009, 2 Ss OWi 127/2009
Bundesverfassungsgericht Beschluss02.06.2009
Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer während einer UnterrichtsfahrstundeBVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab
Auch ein Fahrlehrer dessen Fahrschüler das Auto lenkt, darf nicht während dieser Unterrichtsstunde sein Mobiltelefon benutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde richtete, ohne Begründung abgelehnt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.
Auch für Fahrlehrer gelten Ge- und Verbote des Straßenverkehrsrechts
Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege.
Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BVerfG vom 17.07.2009
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8174
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.