Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss04.07.2013
Handyverbot am Steuer: Telefonieren während Fahrstunde stellt keine Ordnungswidrigkeit des Fahrlehrers darFahrlehrer kein Fahrzeugführer im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO
Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot während des Autofahrens. Denn der Fahrlehrer ist kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 wurde ein Fahrlehrer dabei beobachtet, wie er während einer Fahrstunde mit einer fortgeschrittenen Fahrschülerin mit seinem Handy telefonierte. Das Amtsgericht Neuss hat den Fahrlehrer aufgrund dessen wegen "verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Da der Fahrlehrer der Meinung war nicht Führer des Fahrzeugs gewesen zu sein, legte er gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.
Keine Ordnungswidrigkeit aufgrund Telefonierens während der Fahrstunde
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Fahrlehrers. Dieser habe keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen. Denn er habe das Fahrzeug nicht geführt, während er telefonierte. Zwar gelte der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 StVG bei Fahrstunden als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Fahrschüler über keine Fahrerlaubnis verfügt. Diese Vorschrift habe hier jedoch keine Anwendung gefunden.
§ 2 Abs. 15 StVG ist nur Schutzvorschrift für Fahrschüler
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 15 StVG sei der Schutz des Fahrschülers, so das Oberlandesgericht weiter. Dieser solle vor einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) bewahrt werden sowie an seiner Stelle den Fahrlehrer der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 18 StVG (Schadenersatzpflicht des Fahrzeugführers) unterwerfen. Eine über diese Rechtsfolgen weitergehende Wirkung könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Dies zeige bereits der Wortlaut der Norm, wonach sie nur "im Sinne dieses Gesetzes" gelten soll und damit nur für das Straßenverkehrsrecht. Daher komme die Vorschrift etwa nicht bei den Strafvorschriften der §§ 315c, 316 StGB zur Anwendung, obwohl diese ebenfalls an das Führen eines Fahrzeugs anknüpfen.
Verwirklichung des § 23 Abs. 1a StVO setzt tatsächliche Lenkung des Fahrzeugs voraus
Zudem sei der § 23 Abs. 1a StVO nach Einschätzung des Oberlandesgerichts ein eigenhändiges Delikt. Daher könne nur derjenige den Tatbestand verwirklichen, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein durch Worte genüge nicht. Somit sei der nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift.
Überwachungspflicht und bloße Möglichkeit der manuellen Beeinflussung genügt nicht
Das Oberlandesgericht folgte zudem nicht der Ansicht, dass der Fahrlehrer schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten sowie der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen sei (so OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 - 2 Ss OWi 127/2009). Dies würde die Grenzen einer zulässigen Normauslegung überschreiten. Das Verbot der Handynutzung solle sicherstellen, dass der Fahrzeugführer zumindest beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Dies verdeutliche, dass durch § 23 Abs. 1a StVO das Führen eines Telefonats nur in Verbindung mit der tatsächlichen Betätigung der Bedieneinrichtung des Fahrzeugs, insbesondere der Lenkung, unter Verbot gestellt werden soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)