23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20703

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Beschluss23.09.2014Bundesgerichtshof4 StR 92/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 97Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 97
  • NJW 2015, 1124Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1124
  • NJW-Spezial 2015, 43 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2015, Seite: 43, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Siegen, Urteil10.09.2013
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss20.02.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.09.2014

BGH: Telefonat eines Fahrlehrers begründet keine Ordnungs­wid­rigkeit wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der FahrtOhne Eingriff in die Ausbil­dungsfahrt ist Fahrlehrer kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Ausbil­dungsfahrt mit einem Mobiltelefon, so liegt keine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons vor, solange der Fahrlehrer nicht in die Fahrt eingreift. Denn in diesem Fall gilt er nicht als Fahrzeugführer im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 telefonierte ein Fahrlehrer während einer Ausbil­dungsfahrt mit einer fortge­schrittenen Fahrschülerin mit seinem Mobiltelefon. Das Amtsgericht Siegen verhängt deshalb gegen den Fahrlehrer eine Geldbuße von 40 Euro. Dagegen richtete sich seine Rechts­be­schwerde.

Oberlan­des­gericht legt Frage nach der Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft des Fahrlehrers dem BGH vor

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe konnte über den Fall nicht entscheiden, ohne einerseits von der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf vom 04.07.2013 (IV-1 RBs 80/13) oder andererseits von der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg vom 24.03.2009 (2 Ss OWi 127/2009) abzuweichen. Es fragte daher den Bundes­ge­richtshof, ob ein Fahrlehrer während der Ausbil­dungsfahrt als Führer eines Fahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO gilt.

Bundes­ge­richtshof verneint Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft eines Fahrlehrers bei fehlender Notwendigkeit zum Eingreifen in Fahrgeschehen

Der Bundes­ge­richtshof führte zur Frage aus, dass ein Fahrlehrer auf Ausbil­dungsfahrt kein Fahrzeugführer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist, solange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- oder Antrie­bs­vorgänge eingreift. Dass er sich dies im Notfall vorbehält sowie die besondere technische Ausstattung eines Fahrschulwagens, genüge nicht zur Annahme der Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft.

Verant­wort­lichkeit des Fahrlehrers für die Fahrt sowie Pflicht zur Überwachung des Fahrschülers unbeachtlich

Soweit das Oberlan­des­gericht Bamberg die Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft des Fahrlehrers daraus ableitet, dass er für die Fahrt Verantwortung trägt und den Fahrschüler ständig beobachten muss, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für nicht richtig. Denn beabsichtigt der Gesetzgeber neben dem Fahrzeugführer auch die sonst für die Sicherheit Verant­wort­lichen in den Anwen­dungs­bereich einer Vorschrift mit einzubeziehen, so ordne er dies im Wortlaut ausdrücklich an (Bsp.: § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dies sei aber in § 24 Abs. 1a StVO unterblieben. Die Ausdehnung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG spricht gegen Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe zudem die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen die Fahrzeug­füh­re­rei­gen­schaft des Fahrlehrers gesprochen. Nach dieser Regelung gilt ein Fahrlehrer unter bestimmten Bedingungen als Fahrzeugführer (sog. gesetzliche Fiktion). Aus Sicht der Bundesrichter wäre eine solche Regelung unnötig, wenn der Fahrlehrer ohnehin als Fahrzeugführer gelte.

Keine Anwendung der Fiktion auf § 23 Abs. 1a StVO

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht auf § 23 Abs. 1a StVO anzuwenden. Dagegen habe unter anderem der Sinn und Zweck des Verbots des Telefonierens mit Mobiltelefonen während der Fahrt gesprochen. Dieser liege darin, dem Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben frei zu halten. Die Tätigkeit eines Fahrlehrers beschränke sich aber in der Regel auf verbale Anweisungen. Selbst wenn ein Eingreifen notwendig werde, benötige der Fahrlehrer nicht beide Hände dazu.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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