18.10.2024
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Amtsgericht Landstuhl Beschluss20.10.2016

Vorfahrt­ver­letzung durch Fahrschüler: Fahrlehrer ist ohne Eingreifen in Lenk- oder Betrie­bs­vorgänge nicht Führer des FahrzeugsUnzulässiger Bußgeldbescheid wegen Missachtung der Vorfahrt durch Fahrschüler

Ein Fahrlehrer, der einen Fahrschüler als Beifahrer begleitet, ist solange nicht Führer des Fahrzeugs, wie er nicht in Lenk- oder Betrie­bs­vorgänge des Fahrzeugs eingreift. Kommt es ohne einen solchen Eingriff zu einem Verkehrsunfall wegen Missachtung der Vorfahrt durch den Fahrschüler, kann gegen den Fahrlehrer kein Bußgeld als Fahrzeugführer verhängt werden. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 befand sich ein Fahrlehrer mit einer weit fortge­schrittenen Fahrschülerin auf einer Übungsfahrt. Dabei kam es zu einer Missachtung der Vorfahrt durch die Fahrschülerin. Da der Fahrlehrer nicht rechtzeitig eingreifen konnte, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Aufgrund des Unfalls wurde gegen den Fahrlehrer als Führer des Fahrschulautos eine Geldbuße von 120 Euro verhängt. Dagegen legte er Einspruch ein.

Unzulässige Verhängung einer Geldbuße gegen Fahrlehrer

Das Amtsgericht Landstuhl entschied zu Gunsten des Fahrlehrers. Die Verhängung der Geldbuße aufgrund der Missachtung der Vorfahrt durch die Fahrschülerin sei unzulässig. Denn der Fahrlehrer sei nicht als Führer des Fahrschulautos anzusehen gewesen. Für das Führen eines Fahrzeugs sei erforderlich, dass wesentliche Einrichtungen bedient werden. Diese Voraussetzung erfülle ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betrie­bs­vorgänge vom Beifahrersitz aus. Somit sei ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbil­dungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, insbesondere wenn dessen Ausbil­dungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gebe, nicht Führer des Kraftfahrzeugs im straf- oder bußgeld­recht­lichen Sinne.

Haftungs­rechtliche Führe­rei­gen­schaft des Fahrlehrers unerheblich

Zwar gelte ein Fahrlehrer haftungs­rechtlich nach § 2 Abs. 15 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes als Führer des Fahrzeugs und trage daher die Verantwortung für die Erfüllung der Verkehrs­pflichten, so das Amtsgericht. Jedoch führe dies nicht dazu, dass ein Fahrlehrer generell als Führer des Fahrzeugs im Sinne einer Ordnungs­wid­rigkeit anzusehen sei.

Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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