21.11.2024
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Dokument-Nr. 8786

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Beschluss24.03.2009Oberlandesgericht Bamberg2 Ss OWi 127/2009
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 402Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 402
  • NZV 2009, 517Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 517
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hof, Urteil01.12.2008, 8 OWi 261 Js 13140/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss24.03.2009

Handyverbot: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf nicht TelefonierenFahrlehrer gilt als Fahrer

Das Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer während einer Ausbil­dungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrlehrer von der Polizei dabei erwischt, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte. Er hatte das Telefon gut sichtbar an sein Ohr gehalten.

Geldbuße von 40,- Euro

Das Amtsgericht Hof verurteilte den Fahrlehrer daraufhin zu einer Geldbuße von 40,- Euro. Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte dieses Urteil.

Fahrlehrer gilt als Fahrzeugführer

Das OLG Bamberg führte aus, dass unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG die Kriterien einer Fahrzeug­füh­rer­schaft auch auf einen Fahrlehrer zutreffen, der nicht bei einer Ausbil­dungsfahrt nicht selbst hinter dem Steuer sitzt.

Fahrlehrer ist verant­wort­licher Führer des Kraftfahrzeugs

Der Fahrlehrer sei bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verant­wort­licher Führer gegenüber den Verkehrs­teil­nehmern. Er sei für die Verkehrs­be­ob­achtung und Führung verantwortlich und müsse den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können.

Dabei habe er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten Er unterliege damit den gleichen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht angenommen

Gegen den Beschluss des OLG Bamberg wurde eine Verfas­sungs­be­schwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe eingelegt. Die Verfas­sungs­richter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss v. 02.06.2009 - 2 BvR 901/09 -).

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/pt)

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