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- NJW 2004, 2761Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2761
- NZV 2004, 401Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 401
- VersR 2004, 1283Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2004, Seite: 1283
- Landgericht Koblenz, Urteil13.05.2002, 5 O 282/01
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil01.12.2003
Keine Fahrzeugführerhaftung eines FahrschülersAllgemeine Verschuldenshaftung bleibt bestehen
Verursacht ein Fahrschüler einen Unfall, so haftet er für den Schaden nicht aufgrund seiner Fahrzeugführereigenschaft. Die allgemeine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB bleibt aber bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte eine Fahrschülerin einen Verkehrsunfall. Im Rahmen einer Fahrstunde sollte sie links in eine Straße einfahren. Sie setzte ordnungsgemäß den Blinker und ordnete sich neben der Mittelinie ein. Zunächst hielt sie das Fahrzeug auch an, da sie von vorne kommend ein schnell herannahendes Auto sah. Sie begann dennoch mit dem Abbiegevorgang. Die weitere Ausführung des Abbiegens wurde von dem Fahrlehrer durch einen Bremseingriff verhindert. Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs nahm an, die Fahrschülerin wolle abbiegen und bremste sein PKW stark ab. Dabei kam das Fahrzeug ins Schleudern und kam von der Straße ab. Zu einer Kollision kam es nicht. Der verunfallte Autofahrer verlangte aufgrund des Vorfalls Schadenersatz von der Fahrschülerin und dem Fahrlehrer. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt. Es ging von einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung aus. Die beiden Beklagten mussten aber nur 75 % des entstandenen Schadens ersetzen, da dem Kläger eine 25 % Gefährdungshaftungsquote getroffen habe. Gegen das Urteil legten die Beklagten Berufung ein.
Schadenersatzanspruch bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegen die Beklagten zugestanden.
Keine Kraftfahrzeugführerhaftung der Fahrschülerin
Eine Kraftfahrzeugführerhaftung der Fahrschülerin gemäß § 18 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht, so das Oberlandesgericht weiter. Da sich die Fahrschülerin auf einer Übungsfahrt zur Erlangung der Fahrerlaubnis befand, habe der sie begleitende und beaufsichtigende Fahrlehrer gemäß § 2 Abs. 15 StVG als Kraftfahrzeugführer gegolten.
Allgemeine Verschuldenshaftung bestand
Dennoch habe die Fahrschülerin wegen der allgemeinen Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB gehaftet. Sie greife immer dann, wenn ein Fahrschüler einen Fahrfehler begehe, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation, seines Wissens und Könnens leicht hätte vermeiden können. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Fahrschülerin habe zunächst gehalten und dann, trotz erkennbaren Herannahens eines Fahrzeugs mit hoher, aber zulässiger Geschwindigkeit, mit dem Abbiegevorgang begonnen. Sie habe dadurch eine einfache und nächstliegende Sicherheitsvorsorge missachtet. Ein solches Verhalten sei grundsätzlich als ein grob fahrlässiges Verhalten anzusehen. Selbst wenn man die besondere Situation als Fahrschülerin beachte, liege jedenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vor.
Fahrlehrer haftete ebenfalls
Der Fahrlehrer habe ebenfalls gehaftet, da ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein unfallursächliches Verschulden an dem Unfall anzulasten gewesen sei. Er habe nämlich die Einleitung des Abbiegevorgangs nicht schon im Ansatz der Ausführung unterbunden. Ein Fahrlehrer sei dazu verpflichtet, seinen Fahrschüler ständig zu überwachen. Er müsse jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers dies erfordere. Nur so könne er ein ordnungsgemäßes Fahren gewährleisten. Im vorliegenden Fall habe es der Fahrlehrer versäumt, in dem Augenblick, als die Fahrschülerin begann, die typischen eine Wiederanfahrt vorausgehenden Bewegungsvorgänge auszuführen, sofort einzugreifen.
Mithaftungsanteil des Verunfallten war mit 25 % zu bemessen
Der verunfallte Kläger habe sich nach Auffassung des Oberlandesgericht ein Mithaftungsanteil wegen der Betriebsgefahr in Höhe von 25 % zurechnen lassen müssen. Ein darüber hinaus gehendes Mitverschulden sei ihm hingegen nicht anzulasten gewesen. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug gekennzeichnet ist, führe noch nicht zu erhöhten Sorgfaltspflichten. Es müsse daher nicht zum Beispiel die Geschwindigkeit herabgesetzt werden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Durchfahrtsrecht akzeptiert werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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