18.10.2024
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Dokument-Nr. 6558

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss04.08.2008

Widerruf der Fahrlehr­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeitPriva­ter­le­di­gungen während der Fahrstunden sind unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnte den Eilantrag eines Fahrlehrers ab, mit dem dieser die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Fahrlehr­er­laubnis begehrt hatte.

Der Fahrlehrer war bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Fahrschulerlaubnis Inhaber einer Fahrschule in der Region Hannover. Diese hatte bereits die Fahrschu­ler­laubnis des Antragstellers wegen Unzuverlässigkeit widerrufen, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Abgabe­pflich­tungen nicht nachgekommen und wirtschaftlich nicht leistungsfähig war.

Behörde hat Fahrschu­ler­laubnis und Fahrlehr­er­laubnis entzogen

Zusätzlich hat die Region Hannover dem Antragsteller nunmehr auch die Fahrlehr­er­laubnis wegen Unzuver­läs­sigkeit widerrufen, so dass sich dieser auch nicht mehr als angestellter Fahrlehrer einer Fahrschule betätigen darf.

Fahrleh­rer­pflichten wiederholt gröblich verletzt

Die Kammer bestätigte den Widerruf im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes und bejahte die Unzuver­läs­sigkeit des Fahrlehrers, weil dieser wiederholt gröblich seine Fahrleh­rer­pflichten verletzt hat. Nach Überzeugung des Gerichts liegen zum einen massive Anhaltpunkte dafür vor, dass der Antragsteller trotz des Widerrufs der Fahrschu­ler­laubnis weiterhin selbstständig Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildete. Der Antragsteller meldete diese Fahrschüler erst kurz vor der praktischen Prüfung beim TÜV Hannover auf eine andere Fahrschule um. Zum anderen hält das Gericht den Antragsteller wegen beachtlicher charakterlicher Fehlhaltungen, die sich in wahrheits­widrigen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung um den Widerruf seiner Fahrschu­ler­laubnis und bei der Beurkundung eines notariellen Vertrages gezeigt haben, als Fahrlehrer für persönlich ungeeignet.

Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausgebildet

Darüber hinaus kam die Kammer unter Einbeziehung der Ermitt­lungsakten der Staats­an­walt­schaft zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller offensichtlich seine Fahrschüler nicht gewissenhaft und ordnungsgemäß ausbildete, sondern die Fahrstunden vielfach zu zeitaufwendigen Priva­ter­le­di­gungen nutzte. Nach Angaben verschiedener Fahrschüler ließ er sich während der Fahrstunden z.B. zu Friseurterminen, zum Einkaufen oder ins Restaurant fahren. Der Fahrlehrer besuchte auch während einer Fahrstunde sein Pferd und führte es auf die Weide. Da der Fahrlehrer während der Fahrstunden mit dem Schreiben von SMS an eine Urlaubs­be­kannt­schaft oder mit dem Lesen von Zeitungen beschäftigt war, fehlte auch die notwendige Konzentration auf die Fahrweise der Schüler. Hierdurch und durch eine Überforderung der Fahrschüler mit nicht dem Ausbil­dungsstand entsprechenden Aufgaben ergaben sich Gefährdungen für die Fahrschüler und den Straßenverkehr.

Erzählungen über Pferde oder die Beziehung zu seiner Ehefrau während des theoretischen Unterrichts schlössen auch die notwendige Qualität dieses Ausbil­dungsteils aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.08.2008

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