Dokument-Nr. 14059
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss24.04.2012
Pflegeheim muss auch zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einsetzenBloße Nachtbereitschaft genügt nicht
In Heimen mit pflegedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt u.a. eine Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis gab der Antragstellerin im Januar 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.
Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters ist nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen aus, dass in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern wie das der Antragstellerin nach dem Landesheimgesetz auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse. Die Forderung nach ständiger Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht sei durch die seit Jahren in der Einrichtung praktizierte Form der bloßen Nachtbereitschaft nicht erfüllt. Nachtbereitschaft bedeute in der Einrichtung der Antragstellerin, dass ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes „vorgehalten werde“, d.h. der Bedienstete müsse sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal werde mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage alarmiert. Diese Form der „Anwesenheit“ genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes. Eine Nachtbereitschaft unterscheide sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere beinhalte einen aktiven Dienst, also eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflegebedürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht würden. Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters reiche dagegen nicht aus. Von der Anforderung der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft könne auch nicht im Wege einer Ausnahme abgewichen werden. Eine Abweichung komme alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache, also ob eine Pflegefachkraft eingesetzt werden müsse oder ob der Einsatz einer nachgeschulten Hilfskraft genüge, in Betracht, nicht jedoch im Hinblick darauf, ob von dem Erfordernis der ständigen Anwesenheit während der Nachtzeit im Sinne eines (aktiven) Nachtdienstes abgewichen werden könne.
Vor allem Schwerstpflegebedürftige bedürften täglicher Hilfe rund um die Uhr
Abgesehen davon seien im Heim der Antragstellerin schwerstbehinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig seien. Schwerstpflegebedürftige bedürften täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflegebedürftigen erfordere - zu deren eigenen Schutz - eine sofortige Umsetzung der Anordnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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