15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss24.04.2012

Pflegeheim muss auch zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einsetzenBloße Nacht­be­reit­schaft genügt nicht

In Heimen mit pflegedürftigen Bewohnern muss auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nacht­be­reit­schaft genügt nicht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt u.a. eine Behin­der­ten­wohn­stätte für Schwerst­be­hinderte mit 38 Einzelzimmern. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis gab der Antragstellerin im Januar 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegekraft als Nachtwache einzusetzen. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb erfolglos.

Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflege­fach­kraft­mi­t­a­r­beiters ist nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart führte in seiner Entschei­dungs­be­gründung im Wesentlichen aus, dass in Heimen mit pflege­be­dürftigen Bewohnern wie das der Antragstellerin nach dem Landes­heim­gesetz auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein müsse. Die Forderung nach ständiger Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht sei durch die seit Jahren in der Einrichtung praktizierte Form der bloßen Nacht­be­reit­schaft nicht erfüllt. Nacht­be­reit­schaft bedeute in der Einrichtung der Antragstellerin, dass ein Pflege­fach­kraft­mi­t­a­r­beiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereit­schafts­zimmer im Erdgeschoss des Gebäudes „vorgehalten werde“, d.h. der Bedienstete müsse sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal werde mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage alarmiert. Diese Form der „Anwesenheit“ genüge nicht den Anforderungen des Landes­heim­ge­setzes. Eine Nacht­be­reit­schaft unterscheide sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere beinhalte einen aktiven Dienst, also eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflege­be­dürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht würden. Eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflege­fach­kraft­mi­t­a­r­beiters reiche dagegen nicht aus. Von der Anforderung der ständigen Anwesenheit einer Fachkraft könne auch nicht im Wege einer Ausnahme abgewichen werden. Eine Abweichung komme alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache, also ob eine Pflegefachkraft eingesetzt werden müsse oder ob der Einsatz einer nachgeschulten Hilfskraft genüge, in Betracht, nicht jedoch im Hinblick darauf, ob von dem Erfordernis der ständigen Anwesenheit während der Nachtzeit im Sinne eines (aktiven) Nachtdienstes abgewichen werden könne.

Vor allem Schwer­st­pfle­ge­be­dürftige bedürften täglicher Hilfe rund um die Uhr

Abgesehen davon seien im Heim der Antragstellerin schwerst­be­hinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig seien. Schwer­st­pfle­ge­be­dürftige bedürften täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität der Hilfe. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflege­be­dürftigen erfordere - zu deren eigenen Schutz - eine sofortige Umsetzung der Anordnung.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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