18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil16.03.2010

Pflegeheim haftet nicht für jeden Sturz eines HeimbewohnersAuch in der Obhut eines Pflegeheims verbleibt dem Heimbewohner im Rahmen seiner Eigen­ver­ant­wort­lichkeit ein allgemeines Lebensrisiko

Eine gesetzliche Krankenkasse klagte gegen ein Pflegeheim wegen des Sturzes eines bei der Klägerin versicherten Heimbewohners. Die Krankenkasse hat die Verletzung der Siche­rungs­pflichten durch das Pflegeheim vorgetragen.

Der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims stürzte beim Wechsel der Inkon­ti­nen­zeinlage. Der alte Herr hatte zu diesem Zeitpunkt zahlreiche körperliche Gebrechen, wodurch sich beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit ergab. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000,- € Behand­lungs­kosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkon­ti­nenz­ver­sorgung des älteren Herrn entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit begrenzt

Die Klage der gesetzlichen Krankenkasse hat das Landgericht Coburg abgewiesen. Es stellte, wie bereits in früheren Verfahren fest, dass die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner auf die üblichen Maßnahmen begrenzt ist. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner seien dabei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelfall stellte das Gericht fest, dass der ältere Herr bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen - trotz bestehender Unsicherheiten - nicht habe gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Siche­rungs­maß­nahmen im Zusammenhang mit der Inkon­ti­nenz­pflege ergeben. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen irgendwelche Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte. Das Landgericht stellte fest, dass beim Heimbewohner während der gesamten Zeit seines Aufenthalts routinemäßige, pflegerische Maßnahmen durchgeführt wurden. Damit handelte es sich bei der konkreten Inkon­ti­nenz­be­handlung um den normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigen­ver­ant­wort­lichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt.

Quelle: Landgericht Coburg/ ra-online

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