18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil04.03.2013

Kündigung einer schwer­be­hin­derten "Schleckerfrau" unzulässigIntegrationsamt erteilt zu Unrecht erforderliche Zustimmung für Kündigung

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Kündigung einer schwer­be­hin­derten Angestellten der Firma Anton Schlecker e.K. für unzulässig erklärt, da die hierfür erforderliche Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes ermes­sen­feh­lerhaft und damit rechtswidrig erfolgte.

Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwer­be­hinderte, Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozial­ge­setzbuch bedarf die Kündigung eines schwer­be­hin­derten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes. Auf Antrag des Insol­venz­ver­walters der Firma Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31. Mai 2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 6. Juni 2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündi­gungs­schutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht.

Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes war ermes­sens­feh­lerhaft und damit rechtswidrig

Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustim­mungs­ent­scheidung des Integra­ti­o­nsamtes erfolgreich Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart. Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass die vorherige Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes ermes­sens­feh­lerhaft und damit rechtswidrig sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Integrationsamt bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den so genannten „Inter­es­se­n­aus­gleich “ zwischen dem Konkurs­ver­walter und dem Gesamt­be­triebsrat der Firma Schlecker bezogen und sich damit begnügt habe, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde.

Inter­es­se­n­aus­gleich lässt Kriterien der Sozialauswahl nicht erkennen

Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Inter­es­sens­aus­gleich“ der besonderen Situation von schwer­be­hin­derten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Inter­es­se­n­aus­gleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwer­be­hin­derten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Inter­es­se­n­aus­gleich noch seine Anlagen. Der Insol­venz­ver­walter der Firma Schlecker habe in dem Zustim­mungs­ver­fahren die Auswahl­kri­terien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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