Dokument-Nr. 15630
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil04.03.2013
Kündigung einer schwerbehinderten "Schleckerfrau" unzulässigIntegrationsamt erteilt zu Unrecht erforderliche Zustimmung für Kündigung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Kündigung einer schwerbehinderten Angestellten der Firma Anton Schlecker e.K. für unzulässig erklärt, da die hierfür erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgte.
Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwerbehinderte, Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Firma Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31. Mai 2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 6. Juni 2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht.
Zustimmung des Integrationsamtes war ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig
Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes erfolgreich Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Integrationsamt bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den so genannten „Interessenausgleich “ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Firma Schlecker bezogen und sich damit begnügt habe, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde.
Interessenausgleich lässt Kriterien der Sozialauswahl nicht erkennen
Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Firma Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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