23.11.2024
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Arbeitsgericht Heilbronn Urteil21.06.2012

Kündi­gungs­schutz­ver­fahren gegen Firma Schlecker erfolgreichArbeitsgericht Heilbronn erklärt sozia­l­rechts­widrige Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat - als erstes Gericht in Baden-Württemberg - über eine Kündi­gungs­schutzklage gegen den Insol­venz­ver­walter der Firma Anton Schlecker entschieden und die Kündigung einer Verkaufs­stel­len­leiterin wegen einer grob fehlerhaften Sozialauswahl für unwirksam erklärt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist langjährige Leiterin einer Verkaufsstelle der Firma Anton Schlecker und wurde vom Insol­venz­ver­walter am 28. März 2012 zum 30. Juni 2012 betriebsbedingt gekündigt (erste Kündigungswelle bei der Firma Schlecker, in Baden-Württemberg 629 Kündi­gungs­schutz­klagen).

ArbG erklärt Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden, dass diese Kündigung sozia­l­rechts­widrig und damit unwirksam ist. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die Klägerin weiter­zu­be­schäftigen.

Vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht an, dass die vom Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Zum einen habe der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben. Der vom Arbeitsgericht angeforderte Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer sei nie vorgelegt worden. Zum anderen habe die Klägerin eine vergleichbare Arbeitnehmerin benannt, die bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweise als die Klägerin. Diesem Vortrag sei der Beklagte nicht entge­gen­ge­treten.

Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn/ra-online

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