Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Jahre 1954 geborener Mann gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrages.
Der Mann war seit dem 1. August 1969 in einer Ford-Vertretung mit Reparaturbetrieb beschäftigt. Er ist verheiratet und hat eine 21-jährige Tochter, die bei ihm lebt. Er arbeitete stets in der Werkstatt. Einen Ausbildungsberuf hat er nicht erlernt. Wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche kann er auch keinen PC bedienen. Er besitzt keinen Führerschein. Im November 2008 kündigte der Inhaber der Werkstatt dem Mann fristgemäß. Wirtschaftliche Gründe machten eine Personalreduzierung erforderlich, argumentierte der Arbeitgeber.
Gegen die Kündigung erhob der Mann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ebenso wie in der nächsten Instanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Die Kündigung verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), führte das LAG Schleswig-Holstein aus. Arbeitnehmer seien vor Kündigungen geschützt, die auf willkürlichen und sachfremden Motiven beruhen. Es dürfe auch ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben, meinten die Richter. Jedoch scheide der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung vorliege.
Gemessen an diesen Grundsätzen, sei die Kündigung nicht zu beanstanden. Eine lange Betriebszugehörigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, seien nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen. Andernfalls würde allein durch Zeitablauf, ein Arbeitnehmer über die Vorschrift des § 242 BGB in Unkündbarkeit hineinwachsen.
Die Richter sahen auch keine sonstigen Tatsachen für eine treuwidrige Kündigung. Der Arbeitgeber sei nicht verantwortlich gewesen, den Mann auf die zunehmende Technisierung im Betrieb vorzubereiten und entsprechend aus- und fortzubilden. Wegen der persönlichen Einschränkungen des Mannes sei nicht ersichtlich, wie dies auch nur ansatzweise erfolgreich hätte geschehen können.
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz für die Werkstatt wegen der zu niedrigen Beschäftigtenzahl nicht gilt, sah das Gericht auch keinen Auswahlfehler seitens des Arbeitgebers vorliegen. Es fehle hier schon an der Vergleichbarkeit des Klägers mit den verbliebenen weiteren zwei in der Werkstatt eingesetzten Arbeitnehmern. Der eine Kollege des Arbeitnehmers ist Werkstattleiter, der andere der Vertreter. Diese Funktion könne der Kläger nicht ausüben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online (pt)