21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8661

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Urteil09.09.2009Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 Sa 153/09
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Lübeck, Urteil19.03.2009, 2 Ca 3196/08
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil09.09.2009

Kündigung nach 40 Jahren Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit zulässig - Arbeitnehmer wird nicht automatisch unkündbarLAG Schleswig-Holstein zur Kündigung eines 55-jährigen ungelernten Arbeitnehmers

Auch wer mehrere Jahrzehnte im gleichen Betrieb beschäftigt ist, kann gekündigt werden. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein im Falle eines 55-jährigen Mannes, der 40 Jahre in einer kleinen Kfz-Werkstatt gearbeitet hatte.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein im Jahre 1954 geborener Mann gegen die Kündigung seines Arbeits­ver­trages.

Sachverhalt

Der Mann war seit dem 1. August 1969 in einer Ford-Vertretung mit Repara­tur­betrieb beschäftigt. Er ist verheiratet und hat eine 21-jährige Tochter, die bei ihm lebt. Er arbeitete stets in der Werkstatt. Einen Ausbil­dungsberuf hat er nicht erlernt. Wegen einer Lese- und Recht­schreib­schwäche kann er auch keinen PC bedienen. Er besitzt keinen Führerschein. Im November 2008 kündigte der Inhaber der Werkstatt dem Mann fristgemäß. Wirtschaftliche Gründe machten eine Perso­na­l­re­du­zierung erforderlich, argumentierte der Arbeitgeber.

Gerichte weisen Kündi­gungs­schutzklage ab

Gegen die Kündigung erhob der Mann eine Kündi­gungs­schutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ebenso wie in der nächsten Instanz das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Kündigung verstoße nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), führte das LAG Schleswig-Holstein aus. Arbeitnehmer seien vor Kündigungen geschützt, die auf willkürlichen und sachfremden Motiven beruhen. Es dürfe auch ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeits­ver­hält­nisses nicht unberück­sichtigt bleiben, meinten die Richter. Jedoch scheide der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskri­mi­nie­render Ausübung des Kündi­gungs­rechts aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung vorliege.

Allein eine lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit führt nicht zur Unkündbarkeit

Gemessen an diesen Grundsätzen, sei die Kündigung nicht zu beanstanden. Eine lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit, ein hohes Lebensalter sowie sonstige Tatsachen, die eine Person als sozial schwachen Arbeitnehmer ansehen lassen, seien nicht bereits an sich geeignet, eine Kündigung als unwirksam einzuordnen. Andernfalls würde allein durch Zeitablauf, ein Arbeitnehmer über die Vorschrift des § 242 BGB in Unkündbarkeit hineinwachsen.

Fehlende Aus- und Fortbildung

Die Richter sahen auch keine sonstigen Tatsachen für eine treuwidrige Kündigung. Der Arbeitgeber sei nicht verantwortlich gewesen, den Mann auf die zunehmende Technisierung im Betrieb vorzubereiten und entsprechend aus- und fortzubilden. Wegen der persönlichen Einschränkungen des Mannes sei nicht ersichtlich, wie dies auch nur ansatzweise erfolgreich hätte geschehen können.

Kein falsche Sozialauswahl

Obwohl das Kündi­gungs­schutz­gesetz für die Werkstatt wegen der zu niedrigen Beschäf­tig­tenzahl nicht gilt, sah das Gericht auch keinen Auswahlfehler seitens des Arbeitgebers vorliegen. Es fehle hier schon an der Vergleich­barkeit des Klägers mit den verbliebenen weiteren zwei in der Werkstatt eingesetzten Arbeitnehmern. Der eine Kollege des Arbeitnehmers ist Werkstattleiter, der andere der Vertreter. Diese Funktion könne der Kläger nicht ausüben.

Quelle: ra-online (pt)

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