03.12.2024
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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil24.07.2012

Kündigungen der Insol­venz­ver­walter der Schlecker-Firmen unwirksamAuskünfte des Insol­venz­ver­walter über Sozialauswahl nicht ausreichend

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die betrie­bs­be­dingten Kündigungen durch die Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Firma Anton Schlecker und der Firma Anton Schlecker XL GmbH vom 28. März 2012 für unwirksam befunden. Die Entscheidung wurde jeweils darauf gestützt, dass der beklagte Insol­venz­ver­walter keine hinreichende Auskunft über die Sozialauswahl erteilt hat.

Soll ein Teil der Arbeitnehmer aus betrie­bs­be­dingten Gründen gekündigt werden, während der übrige Teil der Arbeitnehmer weiter­be­schäftigt werden soll, wie dies zum Zeitpunkt der streit­ge­gen­ständ­lichen Kündigungen für die Insol­venz­schuldnerin geplant war, hat die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 KSchG nach sozialen Gesichtspunkten zu erfolgen (Sozialauswahl).

Insol­venz­ver­walter hat Auskunfts­pflicht über getroffene Sozialauswahl

In einem Kündigungsschutzprozess ist der Insolvenzverwalter auf Verlangen des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG verpflichtet, die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben (Auskunfts­pflicht). Zwar ist die Sozialauswahl gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 InsO von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler­haf­tigkeit zu überprüfen, wenn zwischen dem Insol­venz­ver­walter und der zuständigen Arbeit­neh­mer­ver­tretung ein wirksamer Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste zustande gekommen ist, in der die zu kündigen Arbeitnehmer namentlich benannt sind. Die Auskunfts­pflicht gilt aber auch in solch einem Falle uneingeschränkt. Kommt der Insol­venz­ver­walter dieser nicht oder nicht hinreichend nach, ist die streitige Kündigung ohne Weiteres als sozialwidrig anzusehen.

Gründe über getroffene Sozialauswahl seitens des Insol­venz­ver­walters nicht ausreichend und plausibel dargelegt

In den drei entschiedenen Fällen hat der jeweils beklagte Insol­venz­ver­walter seiner Auskunfts­pflicht über die vorgenommene Sozialauswahl nicht genügt. In einem der Fälle wurden - trotz gerichtlichen Hinweises - keinerlei Anlagen vorgelegt, obgleich der Schriftsatz hinsichtlich der Sozialauswahl hierauf verweist, so dass in diesem Fall der Auskunfts­pflicht offenkundig nicht Genüge getan wurde. In den beiden anderen Fällen fehlte es an einer hinreichenden Darlegung, welche Vergleichs­gruppen bei der Sozialauswahl gebildet wurden und wie sich diese voneinander abgrenzen lassen, wie das behauptete Ziel der Schaffung einer ausgewogenen Personal-/Altersstruktur die Sozialauswahl beeinflusst hat und welche betrieblichen Interessen den Insol­venz­ver­walter zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl veranlasst haben. Insbesondere wurde nicht erläutert, wieso mit den beiden Klägerinnen vergleichbare Mitar­bei­te­rinnen, die nach dem angewandten Punkteschema deutlich weniger sozial schutzwürdig als die Klägerin sind, nicht zur Kündigung anstanden und stattdessen der Klägerin gekündigt wurde.

Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart/ra-online

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