Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil14.10.2013
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch im Gewerbegebiet möglichBefreiung des Bebauungsplans von Nutzungsbedingungen zu Gebäudenutzung als Gemeinschaftsunterkunft dient Wohl der Allgemeinheit
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet "Handwerkergebiet" in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nunmehr vollzogen werden darf, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt hatte.
Die Stadt Fellbach erteilte einer Privatperson (Beigeladener) im September 2012 eine Baugenehmigung zur Nutzung seines im "Handwerkergebiet" gelegenen Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück und für das Grundstück der Nachbarn ein "eingeschränktes Gewerbegebiet" fest.
VGH: Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber darf vorerst nicht vollzogen werden
Die gegen die Baugenehmigung gestellten Eilanträge der Nachbarn lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart im November 2012 ab. Auf die Beschwerden der Nachbarn änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14. März 2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und entschied, dass die Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber vorerst nicht vollzogen werden dürfe.
Regierungspräsidium erteilt Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart im August 2013 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart erteilt hatte, beantragte die Stadt Fellbach erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs.
Befreiungen hinsichtlich der Nutzungsart zur Unterbringung von Asylbewerbern zwingend notwendig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgesprochenen Befreiung nunmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück durch die tatsächliche Entwicklung überholt. So habe die Stadt Fellbach dem Beigeladenen 1975 eine Baugenehmigung für den Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims unter Gewährung einer Befreiung erteilt und 1992 u.a. weitere 51 Wohnheimplätze genehmigt. Auch erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung. Zu diesen Gründen zähle auch die Unterbringung von Asylbewerbern. Dass im Bereich der Stadt Fellbach und des Landkreises Rems-Murr-Kreis erhebliche Probleme bei der Unterbringung von Asylbewerbern bestehen, sei angesichts der deutlichen Zunahme der Zahl der Asylbewerber gerichtsbekannt und werde durch ein Schreiben des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 5. August 2013 eindrucksvoll bestätigt. Danach habe die Wohnraumsuche des Landkreises für Flüchtlinge auf dem privaten Wohnungsmarkt keinen Erfolg gebracht. Trotz kreisweit geschalteter Suchanzeigen sei kein privater Vermieter gefunden worden. Auch viele Anfragen bei Hotels und Gasthöfen hätten keine Bereitschaft der Betreiber erbracht, Zimmer für Flüchtlinge an den Landkreis zu vermieten. Die Befreiung sei schließlich auch mit den Interessen der Nachbarn vereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online