18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.01.2009

Bayerisches Aufnahmegesetz: Familien­an­ge­hörige müssen nicht in Gemein­schafts­un­terkunft lebenMehr Rechte für geduldete Ausländer aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufent­halts­status besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemein­schafts­un­terkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Seit 2002 wurden in Bayern geduldete Ausländer nach dem Bayerischen Aufnahmegesetz grundsätzlich in Gemein­schafts­un­ter­künften untergebracht. Waren sie verheiratet und/oder hatten minderjährige Kinder, galt für sie auch dann nichts anderes, wenn einer der Ehegatten, Elternteile oder eines der Kinder einen Aufent­halt­stitel hatte, der nicht dazu verpflichtete, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Den betreffenden Famili­en­mit­gliedern wurde in der Regel angeboten, mit den anderen zusammen in der Gemein­schafts­un­terkunft zu wohnen. Die Rechtsprechung hatte die Rechtmäßigkeit dieser Praxis bestätigt. Für Familien bedeutet die Unterbringung in einer Gemein­schafts­un­terkunft oft ein für sich abgeschlossenes Wohnen wie in einem Mietshaus.

Anwendung der sog. Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie

Mit der Richtlinie 2004/83/EG des Europäischen Rates, der sog. Qualifikationsrichtlinie, die Mindestnormen zugunsten von Flüchtlingen, ähnlichen Personen und ihren Familien­an­ge­hörigen festlegt, und dem Gesetz zu ihrer Umsetzung vom 19.8.2007, änderte sich die bisherige Rechts­auf­fassung. Besitzt ein Famili­en­mitglied einen Aufent­halt­stitel, mit dem es nicht dazu verpflichtet ist, in einer Gemein­schafts­un­terkunft zu wohnen, liegt für seine Angehörigen ein begründeter Ausnahmefall vor, bei dem von der Unterbringung in einer Gemein­schafts­un­terkunft abgesehen werden kann. Ob tatsächlich davon abgesehen wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 09.02.2009

der Leitsatz

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinn von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG liegt vor, wenn ein Ehepartner, Elternteil oder minderjähriges Kind einer Familie einen Aufent­halts­status besitzt, der diesen Personenkreis nicht zum Wohnen in einer Gemein­schafts­un­terkunft verpflichtet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

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