18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.05.2011

VG Gelsenkirchen: Erstun­ter­brin­gungs­ein­richtung für Asylbewerber verletzte keine NachbarrechteStörungen und Belästigungen nur gegenüber bestim­mungs­gemäßer Nutzung der Ersteinrichtung prüfbar

Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für die neue Erstun­ter­brin­gungs­ein­richtung für Asylbewerber in Dortmund wurde abgelehnt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit machen die Antragsteller, Nachbarn einer ehemaligen Gehör­lo­sen­schule, die nach einem Umbau nun als Erstun­ter­brin­gungs­ein­richtung für Asylbewerber genutzt werden soll, geltend, dass die neue Nutzung in dem Wohngebiet unzulässig sei und zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbe­läs­ti­gungen führe.

Offen bleibt die Frage, ob die Baugenehmigung rechtmäßig sei, da kein Eingriff in geschützte Rechts­po­si­tionen der Antragsteller vorliege.

Bauge­n­eh­mi­gungs­verbot nur bei Verstoß gegen nachbar­schützende Vorschriften

In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits kann ein Nachbar nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbar­schützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berück­sich­tigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen.

Einen solchen Verstoß zu Lasten der Antragsteller konnte die Kammer nicht feststellen.

Bebauungsplan verletzt keine Nachbarrechte

Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (von Gehör­lo­sen­schule in Erstauf­nah­me­ein­richtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletze die Antragsteller, deren Grundstück im benachbarten Wohngebiet liegt, nicht in ihren Nachbarrechten. Die Kammer stellte klar, dass die von der genehmigten Erstauf­nah­me­ein­richtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachba­r­ver­träg­lichkeit zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestim­mungs­gemäßen Nutzungen auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen können nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche allein der pauschale Verweis der Antragsteller, der Straßenlärm für die Anwohner werde zunehmen, nicht aus, um eine konkrete Rechts­be­ein­träch­tigung feststellen zu können.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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