21.11.2024
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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Urteil13.09.2012

Nachbarklage gegen Asylbewerber­erstauf­nah­me­ein­richtung in München erfolglosVerlängerung der Nutzung­s­än­derung des Gebäudes bis 20.04.2012 genehmigt

Die Verlängerung der Baugenehmigung für die Asylbe­wer­be­r­er­st­auf­nah­me­ein­richtung in der Baierbrunnerstr. in München sei bis zum 20.04.2012 rechtmäßig und verletze keine Nachbarrechte. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nunmehr entschieden.

Bereits Anfang der 1950´er Jahre war das umstrittene Gebäude genehmigt worden. Infolge des vermehrten Zustroms von Asylbewerbern in der zweiten Hälfte der 1980’er Jahre wurde die Nutzung­s­än­derung des Gebäudes in eine Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung genehmigt.

Nachbarklage gegen erneuter Nutzungs­ver­län­gerung zunächst erfolgreich

Die zeitlich befristete Genehmigung wurde zweimal ohne Beteiligung der Nachbarn verlängert. Und auch die dritte Verlängerung bis April 2014 hatte die Landes­hauptstadt München genehmigt. Diesmal allerdings war die Verlängerung aufgrund einer Nachbarklage vom Verwal­tungs­gericht München kassiert worden. Die Umgebung sei als reines Wohngebiet anzusehen und das Vorhaben sei in dieser Umgebung nicht gebiets­ver­träglich. Die Auflage im Bescheid zur Maximalbelegung mit 230 Asylbewerbern sei, wegen eines dabei von der Landes­hauptstadt gehegten geheimen Vorbehalts, Überbelegungen trotzdem hinzunehmen, unwirksam.

Maßgebliche Umgebung habe keinen Charakter eines reinen Wohngebietes

Der BayVGH hat nun den Berufungen der Landes­hauptstadt München, des Freistaats Bayern und der Betrei­ber­ge­sell­schaft gegen dieses Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München stattgegeben. Die maßgebliche nähere Umgebung der Asylbe­wer­be­r­er­st­auf­nah­me­ein­richtung habe nicht den Charakter eines reinen Wohngebiets. Insbesondere schaffe auch die Baier­brun­ner­straße keine Zäsur zwischen verschiedenen Baugebieten. Die Büro- und Gewerbenutzung auf der Ostseite der Baier­brun­ner­straße präge auch deren Westseite. Die Asylbe­wer­be­r­er­st­auf­nah­me­ein­richtung als Anlage für soziale Zwecke füge sich in diese Umgebung ein. Sie verstoße jedenfalls bei der festgesetzten Belegungs­o­ber­grenze von 230 Asylbewerbern nicht gegen das Rücksicht­nah­megebot, denn Lärm durch Leben­s­äu­ße­rungen der Bewohner sei hinzunehmen. Ein geheimer Vorbehalt bezüglich der festgelegten Belegungs­o­ber­grenze von 230 Personen sei nicht erkennbar, auch wenn die Landes­hauptstadt in der Vergangenheit zeitweise Überbelegungen geduldet habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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