Der 1978 in Sindelfingen als türkischer Staatsangehöriger geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls war am 23. März 2006 eingebürgert worden. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bekannte er sich im September 2004 mit der Unterzeichnung der Loyalitätserklärung ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Zuletzt war der Kläger bei der Daimler AG als Lackierer am Standort Malaysia beschäftigt. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland Anfang 2009 wurde er festgenommen. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Kläger im Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (der Al-Qaida) im Ausland. Das Urteil ist seit Mai 2011 rechtskräftig. Seine Klage gegen die Daimler AG auf Wiedereinstellung und Beschäftigung nahm der Kläger im Mai 2012 zurück.
Am 3. März 2011 nahm das Landratsamt Böblingen Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband rückwirkend zum 23. März 2006 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe sich nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau verstärkt der wahhabitischen Glaubensrichtung des Islam zugewandt. Er habe spätestens seit Januar 2005 auf einer Hadsch (Pilgerfahrt) nach Saudi Arabien den kriegerischen Jihad unterstützen wollen. Seit Sommer 2005 habe er zu einer Gruppe gehört, die sich zum Ziel gesetzt habe, den Jihad der Al-Qaida mit Geld und Ausrüstungsgegenständen zu fördern und zu unterstützen. Hätte der Kläger dies wahrheitsgemäß bei seiner Einbürgerung mitgeteilt, wäre sein Einbürgerungsantrag abgelehnt worden.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Rücknahme seiner Einbürgerung rechtswidrig sei. Seine Radikalisierung habe erst nach Abgabe seiner Loyalitätserklärung im September 2004 stattgefunden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers zu Recht erfolgt sei, da der Kläger ab Sommer 2005 begonnen habe, eine Gruppe zu unterstützen, deren Ziel es gewesen sei, das als terroristische Vereinigung eingestufte Netzwerk al-Qaida insbesondere in der Bekämpfung der Koalitionstruppen in Afghanistan mit finanziellen Mitteln und mit kriegstauglichen Gerätschaften auszustatten. Die diesbezügliche Loyalitätserklärung des Klägers vom September 2004 sei damit jedenfalls im maßgebenden Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 23. März 2006 inhaltlich unwahr gewesen. Dies stehe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Koblenz vom 19. Juli 2010 fest, mit welchem der Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen verurteilt worden sei. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts habe sich der Kläger vor der Einbürgerung zunächst mental und schließlich real für die Helferhandlungen rekrutieren lassen und dabei gewusst, er dass er für al-Qaida tätig werde.
Der Kläger habe darüber hinaus auch arglistig über den Umstand getäuscht, dass sein Bekenntnis bzw. seine Erklärung im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr richtig gewesen seien, denn der Kläger habe dem Landratsamt gegenüber verschwiegen, dass er im Zeitraum vor seiner Einbürgerung mit Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung begonnen habe. Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Dass der Kläger womöglich staatenlos werde, steht der Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online