Dokument-Nr. 18120
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Verwaltungsgericht Stade Urteil15.04.2014
Anwohner darf Saatkrähen nicht durch lärmende Störmaßnahmen aus benachbarter Brutkolonie vertreibenLärmbelastungen für Anwohner nicht unzumutbar
Das Verwaltungsgericht Stade hat entschieden, dass ein Anwohner durch den Lärm von Saatkrähen einer benachbarten Brutkolonie nicht in einem solchen unzumutbaren Maße beeinträchtigt wird, dass er einen Teil der Saatkrähen durch lärmende Störungsmaßnahmen vertreiben darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Saatkrähen - eine im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der europäischen Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Vogelart - bilden u. a. in der Nachbarschaft zum Wohnhaus des Klägers in Achim-Uesen eine seit Jahren bestehende - mitunter anwachsende - Saatkrähenbrutkolonie.
Kläger verweist auf unzumutbare Lärmbelästigung durch Saatkrähen
Der Kläger fühlt sich durch den von den Saatkrähen ausgehenden Lärm während der Brutzeit in den frühen Morgenstunden bis in den Abend hinein in unzumutbarem Maße beeinträchtigt. Weiter weist er auf die von den Saatkrähen ausgehende Verschmutzung der Umgebung hin. Deshalb wollte er vom beklagten Landkreis Verden als der unteren Naturschutzbehörde die Erlaubnis erreichen, einen Teil der Saatkrähen aus der benachbarten Brutkolonie durch lärmende Störungsmaßnahmen vertreiben zu dürfen, damit die Saatkrähen sich überwiegend einen anderen Brutplatz suchen.
Lärmbelästigung besteht nur für einen lediglich begrenzten Zeitraum im Jahr
Diesem Begehren ist das Verwaltungsgericht Stade nicht gefolgt. Nach Besichtigung der Saatkrähenbrutkolonie vor Ort ist die Kammer nach einer Gesamtabwägung zu der Einschätzung gelangt, dass die vom Kläger vorwiegend geltend gemachten Lärmbelastungen ihn nicht in unzumutbarem Maße beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die klägerischen Interessen nicht überwiegen, weil neben dem gesetzlichen Schutz der Saatkrähen u. a. die Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks zu dem nahen Waldgrundstück, das sich offensichtlich an sich als Brutstandort für Saatkrähen eignet, sowie die überwiegend nur tagsüber bis in die Dämmerung hinein bestehende Lärmbelästigung über einen lediglich begrenzten Zeitraum im Jahr dem Begehren des Klägers entscheidend entgegenstehen. Dabei kam es für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen allein auf die Belastungen an, die der Kläger für sich geltend gemacht hat. Belästigungen der Allgemeinheit, etwa durch von den Saatkrähen verursachte Verschmutzungen, blieben außerhalb der Betrachtung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stade/ra-online
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