21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stade Urteil15.04.2014

Anwohner darf Saatkrähen nicht durch lärmende Störmaßnahmen aus benachbarter Brutkolonie vertreibenLärmbelastungen für Anwohner nicht unzumutbar

Das Verwal­tungs­gericht Stade hat entschieden, dass ein Anwohner durch den Lärm von Saatkrähen einer benachbarten Brutkolonie nicht in einem solchen unzumutbaren Maße beeinträchtigt wird, dass er einen Teil der Saatkrähen durch lärmende Störungs­maß­nahmen vertreiben darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Saatkrähen - eine im Sinne des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes und der europäischen Vogel­schutz­richtlinie besonders geschützte Vogelart - bilden u. a. in der Nachbarschaft zum Wohnhaus des Klägers in Achim-Uesen eine seit Jahren bestehende - mitunter anwachsende - Saatkrä­hen­brut­kolonie.

Kläger verweist auf unzumutbare Lärmbelästigung durch Saatkrähen

Der Kläger fühlt sich durch den von den Saatkrähen ausgehenden Lärm während der Brutzeit in den frühen Morgenstunden bis in den Abend hinein in unzumutbarem Maße beeinträchtigt. Weiter weist er auf die von den Saatkrähen ausgehende Verschmutzung der Umgebung hin. Deshalb wollte er vom beklagten Landkreis Verden als der unteren Natur­schutz­behörde die Erlaubnis erreichen, einen Teil der Saatkrähen aus der benachbarten Brutkolonie durch lärmende Störungs­maß­nahmen vertreiben zu dürfen, damit die Saatkrähen sich überwiegend einen anderen Brutplatz suchen.

Lärmbelästigung besteht nur für einen lediglich begrenzten Zeitraum im Jahr

Diesem Begehren ist das Verwal­tungs­gericht Stade nicht gefolgt. Nach Besichtigung der Saatkrä­hen­brut­kolonie vor Ort ist die Kammer nach einer Gesamtabwägung zu der Einschätzung gelangt, dass die vom Kläger vorwiegend geltend gemachten Lärmbelastungen ihn nicht in unzumutbarem Maße beeinträchtigen. Das Verwal­tungs­gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die klägerischen Interessen nicht überwiegen, weil neben dem gesetzlichen Schutz der Saatkrähen u. a. die Situa­ti­o­ns­ge­bun­denheit des klägerischen Grundstücks zu dem nahen Waldgrundstück, das sich offensichtlich an sich als Brutstandort für Saatkrähen eignet, sowie die überwiegend nur tagsüber bis in die Dämmerung hinein bestehende Lärmbelästigung über einen lediglich begrenzten Zeitraum im Jahr dem Begehren des Klägers entscheidend entgegenstehen. Dabei kam es für die Entscheidung aus rechtlichen Gründen allein auf die Belastungen an, die der Kläger für sich geltend gemacht hat. Belästigungen der Allgemeinheit, etwa durch von den Saatkrähen verursachte Verschmutzungen, blieben außerhalb der Betrachtung.

Quelle: Verwaltungsgericht Stade/ra-online

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