23.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil20.09.2011

Universität kann Langzeitstudent nach 48 Semestern zwangsweise exmatrikulieren, wenn er die Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen zur Prüfung nicht mehr erfüllen kannZulässigkeit der generellen Exmatrikulation von Langzeit­stu­die­renden weiterhin offen

Ob Universitäten nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Hochschulgesetz die Möglichkeit haben, so genannte Langzeit­stu­denten nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer grundsätzlich ohne weiteres zu exmatrikulieren, bleibt weiterhin offen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig in seiner Verhandlung klargestellt.

Im zu entscheidenden Einzelfall bestätigte das Gericht jedoch die von der beklagten Universität zu Lübeck ausgesprochene Exmatrikulation des seit dem Wintersemester 1985/86 für Humanmedizin einge­schriebenen Klägers als rechtmäßig und wies seine dagegen gerichtete Klage ab.

Bestehen ärztlicher Vorprüfungen für Erreichen eines erfolgreichen Abschlusses hier nicht mehr möglich

Die Beklagte hatte die Entlassung des Klägers aus dem Studium im Jahre 2009 damit begründet, dass er die für den erfolgreichen Abschluss erforderliche ärztliche Vorprüfung (Physikum) endgültig nicht mehr bestehen könne. Nach zwei vergeblichen Versuchen, diese Vorprüfung abzulegen, wäre eine nochmalige Wieder­ho­lungs­prüfung aufgrund der zwischen­zeitlich geänderten Appro­ba­ti­o­ns­ordnung nur bis Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30. April 2006 möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Kläger keine entsprechenden Prüfungs­be­mü­hungen mehr gezeigt. Die Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen nach der neuen Appro­ba­ti­o­ns­ordnung lägen nicht vor.

Gründe für abweichende Einzel­fa­ll­re­gelung für Gericht nicht ersichtlich

Diese Argumentation hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig nach Anhörung der Beteiligten und Durchführung einer Beweisaufnahme bestätigt. Dass für den Kläger eine abweichende Einzel­fa­ll­re­gelung getroffen worden wäre und deshalb für ihn ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat es nicht festzustellen vermocht.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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