Dokument-Nr. 12308
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- Ausstieg aus verbindlich angemeldeter Prüfung durch Exmatrikulation nicht zulässigVerwaltungsgericht Trier, Urteil28.04.2010, 5 K 701/09.TR
- Exmatrikulation von Studenten wegen Nichtzahlung des Verwaltungskostenbeitrags ist rechtswidrigVerwaltungsgericht Weimar, Urteil29.05.2008, 2 K 1663/07 We
- Kein Arbeitslosengeld II für LangzeitstudentinSozialgericht Dortmund, Entscheidung12.05.2005, S 22 AS 50/05 ER
Verwaltungsgericht Schleswig Urteil20.09.2011
Universität kann Langzeitstudent nach 48 Semestern zwangsweise exmatrikulieren, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht mehr erfüllen kannZulässigkeit der generellen Exmatrikulation von Langzeitstudierenden weiterhin offen
Ob Universitäten nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Hochschulgesetz die Möglichkeit haben, so genannte Langzeitstudenten nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer grundsätzlich ohne weiteres zu exmatrikulieren, bleibt weiterhin offen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig in seiner Verhandlung klargestellt.
Im zu entscheidenden Einzelfall bestätigte das Gericht jedoch die von der beklagten Universität zu Lübeck ausgesprochene Exmatrikulation des seit dem Wintersemester 1985/86 für Humanmedizin eingeschriebenen Klägers als rechtmäßig und wies seine dagegen gerichtete Klage ab.
Bestehen ärztlicher Vorprüfungen für Erreichen eines erfolgreichen Abschlusses hier nicht mehr möglich
Die Beklagte hatte die Entlassung des Klägers aus dem Studium im Jahre 2009 damit begründet, dass er die für den erfolgreichen Abschluss erforderliche ärztliche Vorprüfung (Physikum) endgültig nicht mehr bestehen könne. Nach zwei vergeblichen Versuchen, diese Vorprüfung abzulegen, wäre eine nochmalige Wiederholungsprüfung aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Approbationsordnung nur bis Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30. April 2006 möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Kläger keine entsprechenden Prüfungsbemühungen mehr gezeigt. Die Zulassungsvoraussetzungen nach der neuen Approbationsordnung lägen nicht vor.
Gründe für abweichende Einzelfallregelung für Gericht nicht ersichtlich
Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht Schleswig nach Anhörung der Beteiligten und Durchführung einer Beweisaufnahme bestätigt. Dass für den Kläger eine abweichende Einzelfallregelung getroffen worden wäre und deshalb für ihn ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat es nicht festzustellen vermocht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
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