18.10.2024
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Verwaltungsgericht Weimar Urteil29.05.2008

Exmatrikulation von Studenten wegen Nichtzahlung des Verwal­tungs­kos­ten­beitrags ist rechtswidrigExmatrikulation verletzt Grundrecht der Berufsfreiheit

Eine Exmatrikulation eines Studenten wegen Nichtzahlung des Verwal­tungs­kos­ten­beitrags ist nach § 4 des Thüringer Hochschul­ge­bühren- und -entgeltgesetzes rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Weimar

Geklagt hatte ein Student der der Technischen Universität Ilmenau, der von seiner Hochschule mit Ablauf des Sommersemesters 2007 exmatrikuliert worden war, nachdem er den gemäß § 4 des Thüringer Hochschul­ge­bühren- und -entgeltegesetz vorge­schriebenen Verwal­tungs­kos­ten­beitrag nicht gezahlt hatte.

Gericht bemängelt Regelungen zur Exmatrikulation im Thüringer Hochschulgesetz

Die Exmatrikulation greift in das durch Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Nach Auffassung des Gerichts, bedarf es daher einer förmlichen gesetzlichen Grundlage, die einen solchen Eingriff zulasse und die Voraussetzungen regele. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es aber in Thüringen. § 69 Thüringer Hochschulgesetz, der die Exmatri­ku­la­ti­o­ns­gründe abschließend aufzähle, sehe eine Exmatrikulation wegen der Nichtleistung des Verwal­tungs­kos­ten­beitrags nicht vor. Es sei der Hochschule daneben nicht erlaubt, durch ihre Immatri­ku­la­ti­o­ns­ordnung unter Bezug auf § 69 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Hochschulgesetz einen eigenständigen Exmatri­ku­la­ti­o­nsgrund wegen der Nichtzahlung des Verwal­tungs­kos­ten­beitrags zu schaffen. Während andere Bundesländer, die einen vergleichbaren Verwal­tungs­kos­ten­beitrag erheben, mit der Einführung zugleich den Katalog des Exmatri­ku­la­ti­o­ns­gründe in ihren Hochschul­ge­setzen erweitert hätten, sei dies, so die Kammer, in Thüringen im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren offensichtlich versäumt worden.

Quelle: ra-online, VG Weimar

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