Dokument-Nr. 9604
Permalink https://urteile.news/
- Universität kann Langzeitstudent nach 48 Semestern zwangsweise exmatrikulieren, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht mehr erfüllen kannVerwaltungsgericht Schleswig, Urteil20.09.2011, 7 A 57/09
- Erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen obliegt StudierendenVerwaltungsgericht Kassel, Beschluss24.09.2020, 3 L 1216/20.KS
Verwaltungsgericht Trier Urteil28.04.2010
Ausstieg aus verbindlich angemeldeter Prüfung durch Exmatrikulation nicht zulässigStudent muss Prüfung zügig und ohne vorherigen Hochschulwechsel zu Ende bringen
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht vorsehe.
Begonnenes Prüfungsverfahren kann nicht abgebrochen und bei einer anderen Prüfungsbehörde nach eigenem Belieben fortgesetzt werden
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Trier an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach diesen Vorschriften zu einem – positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9604
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.