23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil28.04.2010

Ausstieg aus verbindlich angemeldeter Prüfung durch Exmatrikulation nicht zulässigStudent muss Prüfung zügig und ohne vorherigen Hochschul­wechsel zu Ende bringen

Nach verbindlicher Prüfungs­an­meldung muss das damit begründete Prüfungs­rechts­verhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bache­lor­stu­diengang bei der Universität Trier einge­schriebenen Studierenden zugrunde, der sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungs­rechts­ver­hältnis entlassen zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungs­rechts­ver­hältnis nicht vorsehe.

Begonnenes Prüfungs­ver­fahren kann nicht abgebrochen und bei einer anderen Prüfungsbehörde nach eigenem Belieben fortgesetzt werden

Dieser Rechts­auf­fassung schloss sich das Verwal­tungs­gericht Trier an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungs­rechts­ver­hältnis nach diesen Vorschriften zu einem – positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungs­versuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wieder­ho­lungs­mög­lich­keiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungs­ver­fahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der generellen Unmöglichkeit eines Hochschul­wechsels zur Folge, sondern lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden müssten.

Quelle: ra-online, VG Trier

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