03.12.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss24.09.2020

Erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen obliegt StudierendenKeine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungs­an­meldung

Es obliegt grundsätzlich den Studierenden sich um eine erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen zu sorgen. Für die Universität besteht keine Pflicht zu überprüfen, ob sich Studierende wirksam zu einer Prüfung angemeldet haben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für einen Studenten im Studiengang Wirtschaft­s­in­ge­ni­eu­rwesen bestand am 17.02.2020 die letzte Möglichkeit die Klausur "Statistik II" zu bestehen. Zwei vorangegangene Versuche scheiterten. Da der Student sich bis zum Anmeldeschluss am 09.02.2020 nicht zur Prüfung anmeldete, wurde die Klausur als zum dritten Mal nicht bestanden bewertet. Der Student konnte aufgrund dessen sein Studium im Studiengang Wirtschaft­s­in­ge­ni­eu­rwesen nicht fortsetzen. Der Student beantragte daraufhin beim Verwal­tungs­gericht Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnungen gerichtet darauf, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Klausur wiederholen zu lassen. Er gab an, sich bereits im Dezember 2019 online zur Prüfung angemeldet zu haben. Erst zwei Tage nach dem Anmeldeschluss fiel ihm bei Einsicht in das Daten­ver­a­r­bei­tungs­programm auf, dass eine Anmeldung zur Prüfung nicht erfolgt sei. Die Universität legte in dem Verfahren Verlauf­spro­tokolle vor, die plausibel darstellten, dass eine Anmeldung nicht erfolgte. Zum Zeitpunkt der vom Studenten behaupteten Anmeldung haben auch keine technische Probleme vorgelegen.

Kein Anspruch auf Wiederholung der Klausur

Das Verwal­tungs­gericht Kassel wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Dem Studenten stehe kein Anspruch auf Wiederholung der Klausur zu. Er habe den Vortrag der Universität, dass keine erfolgreiche Anmeldung zur Klausur vorgelegen habe, nicht widerlegen können.

Keine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungs­an­meldung

Eine Universität sei auch nicht verpflichtet, so das Verwal­tungs­gericht, Studierende auf eine unwirksame bzw. nicht rechtzeitige Anmeldung hinzuweisen. Es sei Studierenden zumutbar und ohne große Mühe möglich, selbst zu überprüfen, ob sie sich wirksam angemeldet haben. Da die Gestaltung des Studiums, die Anmeldung zu Lehrver­an­stal­tungen und die Anmeldung zu Prüfungen des Disposition der einzelnen Studierenden unterliegen, tragen diese grundsätzlich allein dafür die Verantwortung, sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden.

Möglichkeit der rechtzeitigen Kontrolle durch Studenten

Dem Studenten sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts angesichts der großen Zeitspanne zwischen behaupteter Anmeldung und Ablauf der Anmeldefrist eine rechtzeitige Kontrolle bequem möglich gewesen. Dabei hätte er erkennen können, dass er sich nicht wirksam angemeldet hat. Weshalb er mit dieser Kontrolle bis einige Tage nach Ablauf der Anmeldefrist gewartet hat, sei nicht nachvollziehbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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