18.10.2024
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Sozialgericht Dortmund Entscheidung12.05.2005

Kein Arbeits­lo­sengeld II für Langzeit­stu­dentin

Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts einzusetzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 37-jährigen gelernten Möbel­fach­ver­käuferin aus Dortmund, die nach zwei abgebrochenen Studiengängen nunmehr im 6. Fachsemester und im 17. Hochschul­se­mester Rechts­wis­sen­schaften an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Die Studentin beantragte, die Arbeits­ge­mein­schaft ARGE im Job-Center Dortmund im Eilverfahren zu verpflichten, ihr Grund­si­che­rungs­leis­tungen zu gewähren. Die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund wies den Antrag ab. Für Studenten bestehe kein Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II, weil ihre Ausbildung bereits nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Dies gelte auch dann, wenn eine Langzeit­stu­dentin die Anspruchs­vor­aus­set­zungen des BAföG nicht mehr erfülle. Der Gesetzgeber schließe eine „versteckte Ausbil­dungs­för­derung auf der zweiten Ebene“ aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Möge dies sozialpolitisch kontraproduktiv sein, weil ein Verzicht auf die Ausbildung die Chancen einschränke, von Sozia­l­leis­tungen unabhängig zu werden, so lasse sich hieraus jedoch nicht die Verfas­sungs­wid­rigkeit des Gesetzes herleiten. Das Grundgesetz beinhalte keinen Rechtsanspruch auf individuelle staatliche Ausbil­dungs­för­derung.

Der Abbruch des Studiums bedeute im Hinblick auf die Lebensplanung und die bereits in das Studium investierte Zeit und Mühe eine Härte. Ein besonderer Härtefall liege jedoch nicht vor, weil die Aufgabe der Ausbildung die typische Folge des gesetzlichen Anspruchs­aus­schlusses für Studenten sei. Auch eine etwaige Arbeits­lo­sigkeit nach Studienabbruch rechtfertige keine Ausnahme für die Antragstellerin, zumal sie bereits über eine Berufs­aus­bildung verfüge. Schließlich sei das Jurastudium noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Studi­e­n­ab­schlusses rechtfertigen ließe.

Der Antragstellerin sei es zuzumuten, den Anspruchs­vor­aus­set­zungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung vom Studium gerecht zu werden und dadurch die geltend gemachte existenzielle Notlage zu beseitigen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.05.2005

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