Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 37-jährigen gelernten Möbelfachverkäuferin aus Dortmund, die nach zwei abgebrochenen Studiengängen nunmehr im 6. Fachsemester und im 17. Hochschulsemester Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Die Studentin beantragte, die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund im Eilverfahren zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund wies den Antrag ab. Für Studenten bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil ihre Ausbildung bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Dies gelte auch dann, wenn eine Langzeitstudentin die Anspruchsvoraussetzungen des BAföG nicht mehr erfülle. Der Gesetzgeber schließe eine „versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene“ aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Möge dies sozialpolitisch kontraproduktiv sein, weil ein Verzicht auf die Ausbildung die Chancen einschränke, von Sozialleistungen unabhängig zu werden, so lasse sich hieraus jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herleiten. Das Grundgesetz beinhalte keinen Rechtsanspruch auf individuelle staatliche Ausbildungsförderung.
Der Abbruch des Studiums bedeute im Hinblick auf die Lebensplanung und die bereits in das Studium investierte Zeit und Mühe eine Härte. Ein besonderer Härtefall liege jedoch nicht vor, weil die Aufgabe der Ausbildung die typische Folge des gesetzlichen Anspruchsausschlusses für Studenten sei. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit nach Studienabbruch rechtfertige keine Ausnahme für die Antragstellerin, zumal sie bereits über eine Berufsausbildung verfüge. Schließlich sei das Jurastudium noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Studienabschlusses rechtfertigen ließe.
Der Antragstellerin sei es zuzumuten, den Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung vom Studium gerecht zu werden und dadurch die geltend gemachte existenzielle Notlage zu beseitigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.05.2005