15.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss25.04.2012

Verbot zum Transport von losem Asbestschlamm rechtmäßigFreisetzung von gesund­heits­schäd­lichen Asbestfasern beim Transport kann nicht ausgeschlossen werden

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat ein Verbot zum Transport von Asbestschlamm auf LKWs für rechtmäßig erklärt. Die Freisetzung von gesund­heits­schäd­lichen Asbestfasern beim Transport in Form von loser Schüttung und mit einer Plane abgedeckt, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Rechtmäßigkeit eines Verbotes von Asbest­schlamm­trans­porten von der nieder­säch­sischen Deponie Wunstorf über schleswig-holsteinische Straßen zur schleswig-holsteinischen Sonder­müll­deponie Rondeshagen sowie nach Mecklenburg-Vorpommern. Das schleswig-holsteinische Verkehrs­mi­nis­terium hatte mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. April 2012 gegenüber der Firma, welche die Sanierung der Asbest­schlamm­deponie in Wunstorf betreibt, den Transport in der geplanten Form untersagt. Der Asbestschlamm sollte in loser Schüttung auf LKWs transportiert und mit einer Plane abgedeckt werden. Der erste Transport war bereits für den 16. April 2012 vorgesehen. Die Untersagung stützt sich auf das Gefahr­gut­be­för­de­rungs­gesetz. Sie wird damit begründet, dass die geplante Beförderung gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstoße. Der Asbestschlamm dürfe - so das Ministerium - nach nationalem und europäischem Recht nicht lose, sondern nur in abgepackter Form (z. B. in so genannten „Big Bags“ oder in Containern) transportiert werden.

Baufirma hält zugrundgelegte Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung für nicht anwendbar

Gegen diesen Bescheid hat die betroffene Firma Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Ministerium zugrundgelegten Vorschriften aufgrund einer Sonderregelung nicht anwendbar seien. Diese Sonderregelung betrifft Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (z.B. Zement) eingebettet ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen von Asbestfasern kommen kann, so dass Gesund­heits­ge­fahren ausgeschlossen sind.

Europäische und nationale Gefahr­gut­vor­schriften für Asbest ermes­sens­feh­lerfrei angewandt

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Asbestschlamm um eine inhomogene Masse mit stark schwankenden Anteilen von Asbest und Wasser. Die Freisetzung von gesund­heits­schäd­lichen Asbestfasern beim Transport sei daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Folglich sei das Ministerium zu Recht von der Anwendbarkeit der europäischen und nationalen Gefahr­gut­vor­schriften für Asbest ausgegangen und habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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