18.10.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil01.03.2017

Alzheimer-Patient kann Anspruch auf Beihilfen für Unterbringung in alternativer Wohn-Pflege-Gemeinschaft habenUnterbringungs­kosten können unter Umständen von Beihilfe­verpflichtung der Versicherung gedeckt sein

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat entschieden, dass die Unterbringung eines Alzheimer-Patienten in einer zum Pflegeheim alternativen Wohn-Pflege-Gemeinschaft unter Umständen von der Beihilfe­verpflichtung der Versicherung gedeckt sein kann.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein an Morbus Alzheimer erkrankter Patient gegen seinen Arbeitgeber - einen öffentlich-rechtlichen Träger - auf Zahlung von Beihilfen für den Aufenthalt in einer Demen­z­wohn­gruppe.

Sachverhalt

Der Patient war leitender Angestellter und musste zunächst krank­heits­bedingt mit Verdacht auf Burnout von der Arbeit freigestellt werden. Einige Jahre später wurde festgestellt, dass er an Alzheimer leidet, woraufhin er vorzeitig mit Pflegestufe I pensioniert wurde. Statt in ein stationäres Pflegeheim zu ziehen, entschied er sich, für eine Wohn-Pflege-Gemeinschaft, da hier zwar die Kosten nicht geringer, dafür aber die Lebensqualität erheblich höher wäre. Die Einrichtung sei nicht auf Demenzkranke spezialisiert, die Versorgung dort sei aber vergleichbar mit einem vollstationären Demenz­pfle­geheim. Um trotzdem die Kosten der Unterbringung von der Pflege­ver­si­cherung abgedeckt zu bekommen, beantragte er eine Einzel­fa­l­l­ent­scheidung. Diese fiel zunächst negativ aus.

Patient wäre bei Versagung der Versi­che­rungs­leistung mit kaum zu bewältigenden finanziellen Kosten belastet

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig verneinte ebenfalls einen direkt aus dem Gesetz folgenden Anspruch auf Beihilfe, da hiervon nur die stationäre Versorgung einer Pflegeeinrichtung abgedeckt sei. Der Patient habe jedoch einen Anspruch auf einen neuen Bescheid der Versicherung. Hierfür muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Dieser sei vorliegend anzunehmen, da der Patient bei einer Versagung der Versi­che­rungs­leistung mit finanziellen Kosten belastet wäre, die er nicht zumutbar bewältigen könne. Die verfas­sungs­rechtliche Fürsorgepflicht des staatlichen Dienstherrn wäre dabei nicht gewährleistet. Ausschlaggebend sei auch die Aussage des Arztes des Patienten gewesen, wonach sich dessen psychische und körperliche Situation deutlich verbessert habe, die Versor­gungs­si­tuation der Gemeinschaft hervorragend sei und die Verlegung in ein stationäres Pflegeheim daher nicht sinnvoll wäre. Diese Umstände habe die Versicherung nicht ausreichend in ihre Erwägungen einbezogen, weshalb ein neuer Bescheid ergehen müsse.

Die Versagung der Übernahme der Kosten für die Wohn-Pflege-Gemeinschaft durch die Versicherung wird mit diesem Urteil aufgehoben. Sie muss unter Berück­sich­tigung der Argumentation des Gerichts, wie etwa der Aussage des Arztes, neu über die Übernahme der Kosten entscheiden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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