21.11.2024
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Dokument-Nr. 29751

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Beschluss21.01.2021Verwaltungsgericht Saarlouis6 L 35/21
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss21.01.2021

Eilantrag auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung für die Öffnung eines Telekom Shops erfolglosKeine Ausnah­me­ge­neh­migung für Öffnung eines Telekom-Shops im Saarland

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Antrag der Betreiberin eines Telekom Shops in St. Wendel auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese die Öffnung ihres Geschäfts im Wege der Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung begehrt hat.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, untersagt. Von den entsprechenden Betrie­bs­schlie­ßungen ausgenommen sind bestimmte, in Satz 2 der Vorschrift abschließend benannte Betriebe und Ladengeschäfte, deren Öffnung der Verord­nungsgeber zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung für angezeigt hält. Zu diesen privilegierten Betrieben und Ladengeschäften zählt der von der Antragstellerin betriebene Telekom Shop als Servicestelle eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens nicht. Allerdings kann die zuständige Ortspo­li­zei­behörde nach § 7 Abs. 9 Satz 1 VO CP in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infek­ti­o­ns­schutzes unbedenklich ist und der Zweck der Verordnung gewahrt wird.

Ablehnung der Ausnah­me­ge­neh­migung nicht zu beanstanden

Eine solche von der Antragstellerin beantragte Ausnah­me­ge­neh­migung wurde von dem Bürgermeister der Stadt St. Wendel als zuständiger Ortspo­li­zei­behörde mit der Begründung abgelehnt, dass die Öffnung eines Telekom Shops nicht essenziell notwendig sei. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine atypische Einzel­fa­ll­kon­stel­lation, die die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung für die Öffnung eines Telekom Shops rechtfertigen würde, liege bei der Antragstellerin nicht vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass von dem Betrieb eines Telekom Shops generell keine Infek­ti­o­ns­ge­fahren ausgehen könnten oder diese so unbeachtlich wären, dass sie ohne messbare Folgen für das allgemeine Infek­ti­o­ns­ge­schehen seien.

Kein Recht auf Gleich­be­handlung bei Eröffnung eines Telekom Shops

Eine Gleich­be­handlung mit den von einer Betrie­bs­schließung ausgenommenen Ladengeschäften und Betrieben könne die Antragstellerin nicht für sich einfordern. Dem Verord­nungsgeber komme bei der Beurteilung, für welche Ladengeschäfte und Betriebe er keine Schließung für angezeigt halte, ein Einschät­zungs­spielraum zu. Die von den angeordneten Betrie­bs­schlie­ßungen ausgenommenen Geschäfts- und Betrie­bs­be­reiche zeichneten sich dadurch aus, dass sie wesentlich der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs bzw. mit Waren und auch Dienst- und Werkleistungen dienten, die regelmäßig zur Befriedigung der Grund­be­dürfnisse der Bevölkerung benötigt würden. Dass der Verord­nungsgeber diesen Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäfts­be­reichen besondere Bedeutung zuerkannt und diese privilegiert habe, sei nachzu­voll­ziehen.

Alternativen zur dauerhaften Öffnung

Demgegenüber erscheine die Offenhaltung von Servicestellen eines Kommu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung auch im Bereich der Telekom­mu­ni­kation nicht zwingend geboten. Der Bedarf an Geräten zur elektronischen Kommunikation könne durch telefonische Kunden­be­stel­lungen oder solche mittels E-Mail mit anschließender Terminvergabe zwecks Abholung oder Lieferung gedeckt werden. Gleiches gelte hinsichtlich etwaig erforderlich werdender Beratungs­ge­spräche bei Störfällen und dem diesbezüglichen Aufzeigen von Lösungs­mög­lich­keiten, die ebenfalls telefonisch erfolgen könnten. Im Übrigen sei allen Ladenlokalen die Erbringung von Dienst- oder Werlleistungen außerhalb des Ladenlokals weiterhin gestattet. Dass ohne die Öffnung des Telekom Shops der Antragstellerin ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen oder Risikopatienten, von jeglicher Kommunikation ausgeschlossen wäre, sei fernliegend.

Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung aufgrund des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes

Der Umstand, dass in anderen Bundesländern, etwa in Hessen und Bayern, Telekom­mu­ni­ka­ti­o­nsläden bzw. Servicestellen von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen weiterhin öffnen dürften, vermittle der Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung. Die Überprüfung der Einhaltung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Rechtsnorm sei auf den räumlichen Geltungsbereich der jeweiligen Vorschrift beschränkt. Daraus, dass in anderen Bundesländern anders verfahren werde, könne die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/aw)

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