21.11.2024
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss04.07.2022

Entlassung einer Polizei­voll­zugs­beamtin auf Probe wegen des Verdachts der Fälschung von ImpfausweisenErmöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise offenbart schweren charakterlichen Mangel

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Eilantrag einer noch in der Probezeit befindlichen Polizei­voll­zugs­beamtin zurückgewiesen, mit dem diese sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe gewehrt hat.

Gegen die Antragstellerin war ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Urkun­den­fäl­schung eingeleitet worden. Diesem lag der Vorwurf zugrunde, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Freund Impfpässe gefälscht und an diverse Abnehmer verkauft habe.

Der Tatverdacht der Begehung einer gewerbsmäßigen Urkun­den­fäl­schung bzw. der diesen begründende Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts aufgrund seiner Schwere die Entlassung der Antragstellerin. Eine Beamtin auf Probe könne gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe.

Die Entscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sei, besitze, um eine Bewährung zu verneinen. Der bereits feststehende Sachverhalt rechtfertige unabhängig von einer abschließenden Entscheidung in dem straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren die Schluss­fol­gerung, dass sich die Antragstellerin aufgrund charakterlicher Mängel in der Probezeit nicht bewährt habe.

Schweres Vergehen

In der Ermöglichung der Erlangung "falscher" Nachweise durch nicht geimpfte Personen sei ein schweres, die Gesundheit anderer in erheblichem Maße gefährdendes Vergehen zu sehen, das einen schweren charakterlichen Mangel offenbare. Dies erlaube die Annahme, dass die Antragstellerin für den Beruf der Polizei­kom­missarin ungeeignet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (pm/pt)

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