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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.10.2023

Versuchter Versi­che­rungs­betrug begründet nicht zwingend Entlassung eines Polizeibeamten bei Vorliegen von Milde­rungs­gründenEinmaliges Fehlverhalten, Zeigen von Reue sowie Änderung der Lebensumstände als Milde­rungs­gründe

Ein versuchter Versi­che­rungs­betrug begründet nicht zwingend eine Entlassung aus dem Polizeidienst, wenn Milde­rungs­gründe vorliegen. Solche können darin liegen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, der Polizeibeamte Reue zeigt und sich seine Lebensumstände mit Hilfe einer Therapie geändert haben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 wurde gegen einen 34-jährigen Polizeibeamten vor dem Verwal­tungs­gericht Münster Diszi­pli­na­rklage erhoben. Ziel dessen war seine Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis. Hintergrund der Klage war, dass der Polizeibeamte im Jahr 2018 einen versuchten Versicherungsbetrug begangen hatte. Er hatte wahrheitswidrig behauptet, dass ihm während eines Mallorca-Urlaubs Wertgegenstände im Wert von 10.000 € geraubt worden seien.

Verwal­tungs­gericht entließ Polizeibeamten aus Beamten­ver­hältnis

Das Verwal­tungs­gericht Münster sah in dem Verhalten des Polizeibeamten ein schweres außer­dienst­liches Dienstvergehen, was zu einen massiven Vertrau­ens­verlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Er sei daher aus dem Beamten­ver­hältnis zu entlassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Polizeibeamten. Er führte an, bisher beanstan­dungsfrei seinen Dienst versehen zu haben. Es habe sich um ein einmaliges Fehlerverhalten aufgrund der damaligen Lebensumstände mit Alkohol­miss­brauch und Partyexzessen gehandelt.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Degradierung für ausreichend

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Polizeibeamten. Zwar rechtfertige der versuchte Versi­che­rungs­betrug grundsätzlich seine Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis. Jedoch liegen hier Gründen vor, die dagegen sprechen. Dem Polizeibeamten sei noch ein Restvertrauen zuzubilligen. Es sei lediglich eine Degradierung auszusprechen.

Vorliegen von Milde­rungs­gründen

Der Polizeibeamte habe bisher seinen Dienst unbeanstandet verrichtet, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Er habe dabei gute dienstliche Leistungen erbracht. Zudem habe er sich geständig eingelassen und aufrichtige Reue gezeigt. Zudem habe er seine damaligen instabilen Lebensumstände mit Alkohol­miss­brauch und Partyexzessen in über 60 Therapiestunden aufgearbeitet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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