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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil13.02.2018
Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis eines (ehemaligen) Mitglieds der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück zulässigAnnahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis eines (ehemaligen) Mitglieds der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig ist.
Die beklagte Stadt Osnabrück hatte bereits im Jahr 2015 die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenschein und Waffenbesitzkarte) des Klägers widerrufen, weil sie ihn für ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück hielt.
Indizien sprechen für Mitgliedschaft des Klägers in Rockergruppierung
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die umfangreiche Beweisaufnahme das Gericht davon überzeugt habe, an der Einschätzung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens festzuhalten (vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss v. 08.02.2016 - 6 B 56/15, 6 B 57/15 und 6 B 58/15 -). Nach der Gesamtschau sämtlicher Indizien gebe es hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Bescheide Mitglied im Gremium MC gewesen sei. Zu dieser Überzeugung sei das Gericht u.a. aufgrund der folgenden Anhaltspunkte gelangt: Aus polizeilichen Stellungnahmen gegenüber der Beklagte ergebe sich, dass der Vizepräsident bzw. Präsident der Rockergruppierung gegenüber der Polizei erklärt hätten, dass der Kläger zunächst - im Oktober 2012 - "nicht mehr" Mitglied in der genannten Gruppierung sei und sich jedoch nunmehr - im Jahr 2014 - "wieder" im Gremium MC engagiere. Maßgeblich gestützt werde diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger sich gerade in der Gründungsphase im Jahr 2012 sehr für die Rockergruppierung eingesetzt habe. So habe er Clubräume angemietet und zusammen mit zwei weiteren Clubmitgliedern aus dem Führungszirkel des Gremium MC den Pachtvertrag hierfür unterschrieben. Pächter sei der Club "Rocking Machine", der von insgesamt sieben Personen gegründet worden sei, nämlich dem Kläger, den beiden o.g. Clubmitgliedern und vier weiteren Personen, die sämtlich gleichzeitig auch Mitglied des Gremium MC gewesen seien. Dass allein der Kläger kein Mitglied im Gremium MC gewesen sein soll, leuchte vor diesem Hintergrund nicht ein.
Engagement des Klägers ohne tatsächliche Mitgliedschaft nicht erklärbar
Das Gericht glaube dem Kläger auch nicht, dass er zwar die zwei heute vernommenen Zeugen aus dem Führungszirkel kenne, die anderen Gründungsmitglieder, die die Vereinssatzung mit ihm unterschrieben hätten, jedoch nicht. Das Gericht habe auch keine plausible Erklärung dafür finden können, warum sich der Kläger derart für die Vereinigung engagieren sollte, wenn er nicht oder nicht mehr Mitglied gewesen sein sollte. Insbesondere glaube es ihm nicht, wenn er behaupte, er habe "keine Ahnung" gehabt, was er im Einzelnen unterschreibe. Ferner sei das Gericht nach nochmaliger Sichtung davon überzeugt, dass sich der Kläger auf einem Foto in dem Jahrbuch "40 Jahre Gremium MC" befinde, das ihn in einer "Kutte" zeige. Es sei fernliegend, dass sich Personen auf einem solchen Bild befänden, die mit der Vereinigung angeblich nicht zu tun hätten. Gehe man mithin von der Mitgliedschaft des Klägers im Gremium MC zum maßgeblichen Zeitpunkt aus, sei die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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